Menu

Beiträge und Entscheidungen/ Haftpflichtrecht

Die Teilnahme an einem "Gaudi-Skispringen" fällt grundsätzlich in den eigenen Risikobereich (OLG München, Beschluss vom 28.01.2011)

Ein Erwachsener, der an einem "Gaudiskispringen" (von einer mobilen Schanze) teil nimmt, hat keinen Anspruch gegen den Veranstalter, wenn er dabei stürzt, da dies in seinen eigenen Risikobereich fällt.

Ansprechpartner: Dr. Götz Tacke, Partner

Der Kläger hatte im vorbezeichneten Fall an einem "Gaudiskispringen" auf einer ordnungsgemäß aufgestellten mobilen Schanze teilgenommen und sich bei einem Sprung verletzt.

Zutreffend hat das Landgericht München I ausgeführt, dass eine Gefahrenquelle erst dann haftungsbegründend wirkt, wenn sich aus der Sitaution heraus für einen sachkundig Urteilenden die nahe liegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter Dritter verletzt werden. Anderenfalls fällt eine gleichwohl eintretende Schädigung allein in den Risikobereich des Verletzten.


Fundstelle: Landgericht München I, Urteil vom 16.04.2010 - 26 O 22575/06; Oberlandesgericht München, Beschluss vom 28.01.2011 - 8 U 2847/10