Menu

Beiträge und Entscheidungen/ Haftpflichtrecht

Eingeschränkte Räum- und Streupflicht auf Kundenparkplatz (OLG Koblenz, Beschl. v. 19.07.2012 - 5 U 582/12)

Öffentliche Parkplätze (hier: Kundenparkplatz einer Bäckerei) müssen nicht insgesamt schnee- und eisfrei gehalten werden.

Glättestellen sind hinzunehmen, falls sie den Weg nicht vollständig versperren und gemieden werden können.

Eine geradlinige Verbindung zu den jeweiligen Zielorten muss dabei nicht gewährleistet sein.

Es kann sogar hinnehmbar sein, wenige Schritte auf nicht geräumtem und nicht gestreutem Terrain zurückzulegen, ehe verkehrssichere Flächen erreicht werden.

Anmerkung:

Die Entscheidung verdient Zustimmung, da sie das in Literatur und Rechtsprechung anerkannte Grundprinzip der Eigenverantwortung und den Lebensumstand berücksichtigt, dass eine Verkehrssicherheit, die jeden Unfall ausschließt, faktisch nicht erreichbar ist.

Der Verkehrssicherungspflichtige kann nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen und muss keine vollkommene Verkehrssicherheit schaffen, die jeden Unfall ausschließt.

Richtigerweise wird auch in dieser Entscheidung an die eigene Vor- und Umsicht des Verkehrsteilnehmers appelliert, der selber darauf achten muss, wohin er geht und tritt und nicht darauf vertrauen darf, dass immer und überall von anderen absolut sichere Verhältnisse geschaffen werden.


Ansprechpartner: Dr. Götz Tacke, Partner

Fundstelle: VersR 2014, 119; BeckRS 2012, 25269