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Beiträge und Entscheidungen/ Haftpflichtrecht

Haftungsausschließendes Mitverschulden bei Sturz in Treppenhaus (OLG München, Urteil vom 25.01.2013).

Wer sich in einem Treppenhaus aufhält, muss nicht durch Warntafeln vor Reinigungsarbeiten gewarnt werden, wenn er diesen Umstand sehen, hören und riechen kann.

Ansprechpartner: Dr. Götz Tacke, Partner

Die umstrittene Rechtsfrage, ob bei der Reinigung eines Treppenhauses in jedem Stockwerk eine Warntafel aufgestellt werden muss, wird unter Hinweis auf die unterschiedliche Rechtsprechung verschiedener Gerichte zwar ausdrücklich offen gelassen.

Auf der Ebene des Mitverschuldens wird vom 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München jedoch richtigerweise auf die Wahrnehmungsmöglichkeiten des Verunfallten abgestellt und erkannt, dass eine Warntafel nicht mehr Erkenntnisse bringen kann, als die visuelle, akustische und olfaktorische Wahrnehmung. Insbesondere von einer Person, die sich einige Zeit in einem Treppenhaus aufhält, kann erwartet werden, zu sehen, zu hören und zu riechen, eine Nassreinigung dadurch zu bemerken und sich darauf einzustellen. Wer das nicht tut, verhält sich nachlässig und hat einen Unfall derart überwiegend mitverschuldet, dass eine etwaige Pflichtverletzung des Verkehrssicherungspflichtigen in den Hintergrund tritt. 

Das sah die Vorinstanz (Landgericht München II, Urteil vom 30.05.2012 – 13 O 6393/10) anders und gab der Klage des Arbeitgebers des Verunfallten – bis auf ein Mitverschulden von 1/3 – statt, da der Hausmeister seine Verkehrssicherungspflicht dadurch verletzt habe, dass er kein Warnschild aufgestellt hatte. 
Über den identischen Sachverhalt gab es ein Parallelverfahren, in dem der Gestürzte selber seine eigenen Ansprüche geltend machte.

Das Landgericht München II (14 O 817/10) verurteilte den Hausmeister am 19.05.2011 wegen des Fehlens von Warnschildern zu 2/3.

Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München (8 U 2516/11) teilte hier die Auffassung der Vorinstanz und wies die dagegen eingelegte Berufung am 06.12.2011, nach Hinweis vom 04.11.2011, wonach die erstinstanzliche Beweiswürdigung korrekt gewesen sei und die Mitverschuldensquote von 1/3 zutreffend erscheine, ohne mündliche Verhandlung im Beschlussweg zurück.

Die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wies der BGH mit Beschluss vom 10.07.2012 zurück (VI ZR 383/11).


Fundstelle: OLG München, Urteil vom 25.01.2013 - 10 U 2974/12