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Beiträge und Entscheidungen/ Haftpflichtrecht

Niveauunterschiede von 0,7 cm sind auch im Innenbereich eines Kaufhauses hinzunehmen (AG Garmisch-Partenkirchen, Urteil vom 15.12.2010)

Der Betreiber eines Kaufhauses muss keinen Fußboden für die Ausstattung seines Geschäftslokales wählen, der die Ebenheit eines Linoliumbodens aufweist. Niveauunterschiede von bis zu 0,7 cm, die darauf beruhen, dass Naturstein-Bodenplatten verlegt wurde, die keine völlig plane Oberfläche aufweisen, sind von den Passanten hinzunehmen.


Ansprechpartner: Dr. Georg Krafft, Partner
Ein Fußgänger muss zunächst selbst darauf achten, wohin er geht und tritt. Der Verkehssicherungspflichtige muss nur solche Gefahren vermeiden und gegebenenfalls vor ihnen warnen, auf die sich ein umsichtiger und in vernünftigen Grenzen handelnder sorgfältiger Benutzer nicht einzustellen vermag.

Bei der Beurteilung von Fußboden-Unebenheiten kommt es entscheidend auf Art, Ausmaß und Höhe der Vertiefung bzw. Erhöhung an. Hinsichtlich der Höhenunterschiede, die bei Fußbodenunebenheiten ein Einschreiten des Verkehrssicherungspflichtigen erforderlich machen können, hat das Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen in dem hier besprochenen Urteil entschieden, dass minimale Höhenunterschiede bis zu 0,7 cm zwischen zwei Bodenplatten jedenfalls eine Verkehrssicherungspflichtverletzung auch in einem Kaufhausbereich grundsätzlich nicht begründen können.

Fundstelle: Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen, Urteil vom 15.12.2010 - 6 C 381/10 (nicht rechtskräftig)