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Beiträge und Entscheidungen/ Haftpflichtrecht

Umfang der Verkehrssicherungspflicht für Straßenbäume (LG München I, Urteil v. 20.05.2015)

Das Landgericht München I hat entschieden, dass es der sicherungspflichtigen Kommune nicht aufgegeben werden kann, Baumkontrollen von Sachverständigen vornehmen zu lassen; ausreichend ist es, sachkundige Baumkontrolleure zu beschäftigen. Alles andere wäre eine unzumutbare Belastung der Kommune.


Ansprechpartner: Nicole Tassarek-Schröder

In dem zu entscheidenden Fall war ein Straßenbaum ohne äußere Einwirkung (Sturm etc.) auf das klägerische Fahrzeug gefallen. Die Beklagte hatte regelmäßige Rückschnitte und Sichtkontrollen durch das bei ihr beschäftigte Fachpersonal durchführen lassen. Bei der letzten Sichtkontrolle vor dem Schadensfall wurde kein Krankheitszustand des Baumes festgestellt. Der Baum wies keine nach außen erkennbaren Defekte auf, sondern befand sich in vitalem Zustand. Ein Pilzbefall der Wurzeln war erst nach dem Umfallen des Baumes zu erkennen gewesen.

Der gerichtlich beauftragte Sachverständige stellte fest, dass allein dem Kronenzustand ein möglicher Hinweis auf den Schaden im Wurzelbereich zu entnehmen hätte sein können. Dieses Wissen habe ein Baumkontrolleur in der Regel jedoch nicht. Man müsse Baumsachverständiger sein, um aus dem abweichenden Kronenzustand auf eine Wurzelfäulnis zu kommen.

Das Gericht führte hierzu aus, dass die Verkehrssicherungspflicht erfüllt sei, wenn der Sicherungspflichtige geschulte Baumkontrolleure regelmäßig zu Sichtkontrollen schickt und diese Kontrolleure keinen Schaden an Stamm und Wurzeln des nach außen gesund wirkenden Baumes feststellen.


Fundstelle: LG München I, Urteil v. 20.05.2015 - 6 O 23129/13
(nicht rechtskräftig)