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Beiträge und Entscheidungen/ Haftpflichtrecht

Verkehrssicherungspflicht eines Snowtubeanlagenbetreibers

Das Landgericht München II erkannte in einer Entscheidung zum „Snowtubing“ ( Herabrutschen in einem Schneekanal auf Reifenschläuchen), dass der Verkehrssicherungspflicht des Anlagenbetreibers stets die Eigenverantwortung des Sportlers gegenübersteht und die Bahn keineswegs so gestaltet werden muss, dass Verletzungen ausgeschlossen werden müssen. 

Ansprechpartner: Nicole Tassarek-Schröder

Für einen umsichtigen und verständigen Benutzer einer Snowtube sei ohne weiteres offensichtlich erkennbar und nicht überraschend, dass typische Unfallrisiken üblicherweise zu erwarten sind. Der Benutzer einer solchen Anlage darf nicht auf eine völlige Gefahrlosigkeit und einen generellen Ausschluss von Verletzungen vertrauen. Eine ausdrückliche Hinweispflicht auf typische, überschaubare Gefahren sowie die generelle Möglichkeit von Verletzungen sei abzulehnen und würde eine Überspannung der Anforderungen an Anlagenbetreiber bedeuten.

 
Die Berufung des Klägers gegen die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts wurde vom OLG München zurückgewiesen, wobei das OLG die Auffassung der Vorinstanz teilte, dass schon keine Verkehrssicherungspflicht verletzt wurde, da der maßgebliche Benutzerkreis keinen Grad absoluter Sicherheit und Gefahrlosigkeit erwarten und der Betreiber keine gefahrenfreie Benutzung garantieren kann. Die Gefahr sei dem Freizeitspaß immanent und für jeden Benutzer erkennbar. Die objektiven Gefahren anlässlich einer objektiv gefährlichen Betätigung können und müssen allenfalls minimiert, nicht aber ausgeschlossen werden. Die vom Kläger gegen die Zurückweisung der Berufung eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BGH zurückgewiesen.


Fundstelle: LG München II v. 19.06.2008 – 5 O 4431/07; 

OLG München v.15.10.2009 – 1 U 4353/08; 
BGH v. 05.10.2010 – VI ZR 324/09