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Beiträge und Entscheidungen/ Haftpflichtrecht

 Verkehrssicherungspflicht für eine geriffelte Metallplatte am Boden (OLG Hamm v. 12.01.2018)

 

Eine mit einem sichernden Riffelmuster versehene Metallplatte ist nicht nur am Ausgang von Festzelten, sondern auch an Rampen von Lkw und an vielen anderen Orten üblich und zugelassen. Es ist insoweit Allgemeinwissen, dass auf einer derartigen Metallplatte stehendes Wasser zu einer gewissen Rutschigkeit der Oberfläche führen kann, man daher bei der Begehung Vorsicht walten zu lassen hat.

Der Kläger nahm die Beklagte als Betreiberin eines Festzeltes wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht aus einem Unfall in Anspruch. Er behauptete, er sei auf einer aus dem Festzelt führenden regennassen Aluminiumrampe ausgerutscht und gestürzt.

Das OLG Hamm führte in seinem Hinweisbeschluss nach § 522 ZPO aus, dass die Berufung des Klägers offensichtlich aussichtslos sei. Der Senat schließe sich den in allen Punkten zutreffenden Ausführungen des Landgerichts an und verneine nach eigener Sachprüfung eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten. Eine mit einem die Begehbarkeit sichernden Muster versehene Metallplatte sei nicht nur am Ausgang von Festzelten, sondern auch an Rampen von Lkw und an vielen anderen Orten üblich und zugelassen. Jedermann wisse, dass auf einer derartigen Metallplatte stehendes Wasser zu einer gewissen Rutschigkeit der Oberfläche führen kann, und man daher bei der Begehung Vorsicht walten zu lassen habe. Die Metallrampe verlaufe zudem nahezu waagerecht. Bei solcher Sachlage weitere Sicherungsmaßnahmen des Festzeltbetreibers zu verlangen, würde die Anforderungen an eine Verkehrssicherungspflicht deutlich überspannen.

 

Fundstelle: OLG Hamm v. 12.01.2018 - I-9 U 149/17 = BeckRS 2018, 7693


Ansprechpartner: Nicole Tassarek-Schröder