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Beiträge und Entscheidungen/ Haftpflichtrecht

Verkehrssicherungspflicht für Kinderhüpfburg (OLG Koblenz v. 03.12.2012)

Der Betreiber einer luftbefüllten Kinderhüpfburg in einem Freizeitpark muss dafür Sorge tragen, dass das Gebläse den Luftdruck im Inneren derart aufrecht erhält, dass der Boden der gesamten Anlage ein Betreten oder Verlassen ermöglicht, ohne dass ein Benutzer auf einer schlaffen Lufthülle strauchelt und auf dem Boden aufschlägt. Die Hüpfburg muss insoweit auch das Gewicht eines Erwachsenen, der ein Kind von der Hüpfburg abholen will, sicher tragen können. Gleichwohl haftet der Betreiber für einen plötzlich auftretenden unsicheren Betriebszustand nicht, wenn Derartiges nicht vorhersehbar war, da es insoweit an einem Verschulden fehlt.


Ansprechpartner: Nicole Tassarek-Schröder

Die Klägerin war beim Verlassen einer Hüpfburg zu Fall gekommen, weil ein vor der Hüpfburg angebrachtes Luftkissen mangels ausreichenden Drucks beim Betreten nachgab. Die Hüpfburg war am Morgen von den Mitarbeitern des Beklagten kontrolliert worden. Bei dieser Kontrolle war das Luftkissen mit ausreichendem Überdruck versehen. Dass eine weitere Kontrolle einen nicht betriebssicheren Zustand des Luftkissens ergeben hätte, war nicht feststellbar. Zwischen dem Betreten und Verlassen der Hüpfburg durch die Klägerin war kein erheblicher Zeitraum verstrichen, weshalb der Unfall allenfalls durch eine Kontrolle unmittelbar vor dem Sturz vermieden worden wäre. Hierfür bestand aber beklagtenseits keine Veranlassung, da zahllose weitere Nutzer die Hüpfburg am Unfalltag und an den Tagen zuvor problemlos verlassen konnten.


Fundstelle: OLG Koblenz v. 03.12.2012, 5 U 1054/12 = VersR 2013, 598 f.