Menu

Beiträge und Entscheidungen/ Haftpflichtrecht

Verkehrssicherungspflichten sind nicht dazu da, andere vor Selbstgefährdung zu schützen (OLG München, Beschluss vom 23.03.2011)

Ein Mieter, der in einer Mietwohnung von einem seit Jahren ungesicherten Podest stürzt, hat den Unfall selbst verschuldet, da er den gefährlichen Zustand kannte.

Ansprechpartner: Dr. Götz Tacke, Partner

Dem vom Landgericht München II entschiedenen Fall lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Kläger außerhalb der von ihm gemieteten Wohnung von einem ungesicherten Podest gestürzt war, auf welchem er jahrelang seine Schuhe gelagert hatte.

Das angerufene Gericht kam zu dem Ergebnis, dass zwar grundsätzlich den Vermieter eine Verkehrssicherungspflicht für alle Bereiche des Mietobjekts trifft, unabhängig davon, ob ein bestimmter Bereich mit vermietet wurde oder nicht.

Verkehrssicherungspflichten, egal ob vertraglich oder deliktisch, sind jedoch nicht unbegrenzt und haben nicht zum Inhalt, gegen alle erdenklichen Gefahren einen absoluten Schutz zu gewährleisten. Daher seien Verkehrssicherungspflichten insbesondere nicht dazu da, andere vor Selbstgefährdung zu schützen.
Wenn sich ein Erwachsener - wie hier - im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte in für ihn erkennbare oder sogar bekannte Gefahren begibt, so müsse man ihn davor nicht schützen.


Fundstelle:

Landgericht München II, Urteil vom 18.10.2010 - 11 O 5910/09; Oberlandesgericht München, Beschluss vom 23.03.2011 - 32 U 5095/10