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Beiträge und Entscheidungen/ Haftpflichtrecht

Vorsicht beim Ausschluss jeglicher Haftung bei einer Veranstaltung mit Wettkampfcharakter (BGH, Urteil vom 23.09.2010)

Der BGH hat entschieden, dass ein vollständiger Haftungsauschluss auch in allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Wettkampfveranstaltung (z.B. Reitturnier, Motoradrennen, ect.) unwirksam ist.


Ansprechpartner: Dr. Georg Krafft, Partner

Der Veranstalter eines Reit- und Springturniers hatte im hier besprochenen Fall seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, da seine Wettkampfanlage nicht den allgemeinen Anforderungen entsprach. Der Veranstalter hatte das Tunier zuvor in einer Zeitschrift ausgeschrieben und dabei folgende Regelung veröffentlicht:
"Der Veranstalter schließt jegliche Haftung für Schäden aus, die den Besuchern, Teilnehmern und Pferdebesitzern durch leichte Fahrlässigkeit des Veranstalters, seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen entstehen".
Der BGH hat nun entschieden, dass ein solcher Auschluss keine wirksame Haftungsbeschränkung darstellt. 
Der BGH ordnet die Veranstaltung des Wettkampfes zwar als Preisausschreiben ein (§§ 661, 657 BGB), das grundsätzlich als einseitiges Rechtsgeschäft nicht der AGB-Kontrolle unterliegt.
Haftungsausschlüsse stellen aber nicht nur eine Regelung der "eigenen Verhältnisse" des Veranstalters dar (wie z.B. Teilnahmebedingungen), sondern Haftungsauschlüsse greifen auch in Rechtspositionen der Besucher und Teilnehmer der Wettkampfveranstaltung ein. Ein solcher Auschluss jeglicher Haftung ist daher gem. § 309 Nr. 7 BGB unwirksam.


Fundstelle: BGH, Urteil vom 23.09.2010 - III ZR 246/0; NJW 2011, 139