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Beiträge und Entscheidungen/ Haftpflichtrecht

Auschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG ist zulässig (EuGH, Urteil vom 08.07.2010)

Der EuGH hat entschieden, dass die Vorschrift des § 15 Abs. 4 AGG, nach der Ansprüche auf Schadensersatz und Entschädigung wegen einer verbotenen Benachteiligung innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend zu machen sind, mit den europarechtlichen Vorgaben vereinbar ist.


Ansprechpartner: Eva-Maria Rönsberg, Fachanwältin für Verwaltungsrecht

Dies bedeutet, dass eine Haftung der Kommune auf Entschädigung oder Schadensersatz wegen diskriminierender Nichteinstellung nur in den Fällen in Betracht kommt, in denen der Bewerber seine Ansprüche innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht hat.
Denn die Regelung des Art. 15 AGG hat den Zweck, dass die Gemeinde zeitnah von den geltend gemachten Entschädigungs- bzw. Schadensersatzansprüchen Kenntnis erlangt und daher die Dokumente über das Einstellungsverfahren nicht unangemessen lange, d.h. über einen Zeitraum von zwei Monaten hinaus, aufbewahren muss.
Eine Einschränkung macht der EuGH in der hier besprochenen Entscheidung aber insoweit, als nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 4 S. 2 AGG die Frist unabhängig von der Kenntnis des Bewerbers von einer möglichen Benachteiligung mit dem Zugang der Ablehnung beginnt. Diese Vorschrift sei richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass die Geltendmachungsfrist auch in diesen Fällen erst zu dem Zeitpunkt beginnt, zu dem der Bewerber von der behaupteten Diskriminierung Kenntnis erlangt.


Fundstelle: EuGH, Urteil vom 08.07.2010 - C 246/09 = NZA 2010, 869.