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Beiträge und Entscheidungen/ Haftpflichtrecht

Darlegungs- und Beweislast im Fall der Altersdiskriminierung wegen Nichteinstellung (ArbG München v. 21.03.2013)

Eine weniger günstige Behandlung eines Bewerbers um eine Arbeitsstelle wegen des Alters ist dann gegeben, wenn die Benachteiligung an das Alter anknüpft oder durch das Alter des Bewerbers motiviert ist. Ausreichend ist dabei, dass das Alter Bestandteil eines Motivbündels war, das die Entscheidung beeinflusst hat. Auf ein schuldhaftes Handeln oder gar eine Benachteiligungsabsicht kommt es nicht an (BAG, Urteil vom 23.08.2012 - 8 AZR 285/11 - siehe zu dieser Entscheidung auch den Eintrag in diesem Rechtsforum unter http://www.tacke-krafft.de/tk-rechtsforum/entscheidungen/index.php?rechtsgebiet=6.+Allgemeines+Gleichbehandlungsgesetz&catid=9-308&objectID=346).

Ansprechpartner: Eva-Maria Rönsberg, Fachanwältin für Verwaltungsrecht

Das Arbeitsgericht München hat in einem aktuellen Urteil zu der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Fall der Alterdiskriminierung durch Nichteinstellung Stellung genommen. Das Arbeitsgericht führt zu dieser Frage Folgendes klarstellend aus:

Hinsichtlich der Kausalität zwischen dem Nachteil und dem verpönten Merkmal trifft § 22 AGG eine Beweislastregelung, die sich auch auf die Darlegungslast auswirkt. Der Beschäftigte genügt seiner Darlegungslast, wenn er Indizien vorträgt, die seine Benachteiligung wegen des Alters vermuten lassen. Dies ist der Fall, wenn die vorgetragenen Tatsachen aus objektiver Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass die Benachteiligung wegen des Merkmals erfolgt ist. Durch die Verwendung der Begriffe „Indizien“ und „vermuten“ bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass es hinsichtlich der Kausalität zwischen einem der in § 1 AGG genannten Merkmale und einer ungünstigen Behandlung genügt, Hilfstatsachen vorzutragen, die zwar nicht zwingend den Schluss auf die Kausalität zulassen, die aber die Annnahme rechtfertigen, dass die Kausalität gegeben ist.
Erst dann, wenn die festgestellten Tatsachen eine Benachteiligung wegen des Alters des Bewerbers vermuten lassen, trägt die Beklagte nach § 22 AGG die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine solche Benachteiligung nicht (auch) auf dem Alter des Bewerbers beruht hat. Die Beklagte muss also Tatsachen vortragen, aus denen sich ergibt, dass es ausschließlich andere Gründe waren als das Alter, die zu der weniger günstigen Behandlung der Klägerin geführt haben.
Im vorliegenden Fall hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, da die von der Klägerin vorgetragenen Indizien bereits keine Benachteiligung wegen des Alters vermuten ließen.


Fundstelle: Arbeitsgericht München, Urteil vom 21.03.2013 - 32 Ca 3696/12 (nicht rechtskräftig)