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Beiträge und Entscheidungen/ Haftpflichtrecht

Die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG zur Geltendmachung von Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen ist wirksam (BAG vom 15.03.2012)

Nach § 15 Abs. 4 AGG müssen Ansprüche auf Entschädigung oder Schadenersatz wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des AGG innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden. Die Nichteinhaltung dieser Ausschlussfrist führt zum Erlöschen der Ansprüche. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nunmehr entschieden, dass diese Ausschlussfrist wirksam ist und nicht gegen europäisches Recht verstößt.


Ansprechpartner: Eva-Maria Rönsberg, Fachanwältin für Verwaltungsrecht

Mit der Entscheidung vom 15.03.2012 erteilt das BAG den in der arbeitsrechtlichen Literatur vielfach geäußerten europarechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift des § 15 Abs. 4 AGG eine Absage. Denn nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 08.07.2010 (Rs. C-246/09, vgl. hierzuArtikel in diesem Rechtsforum) ist eine Ausschlussfrist im AGG nur dann europarechtskonform, wenn sie nicht weniger günstig ist als Fristen für vergleichbare innerstaatliche Rechtsbehelfe im Arbeitsrecht und wenn der Zeitpunkt des Fristbeginns die Ausübung der nach dem AGG gewährten Rechte nicht unmöglich macht oder wesentlich erschwert. Da es vor Inkrafttreten des AGG keine mit der Vorschrift des § 15 Abs. 4 AGG vergleichbare Fristen gab und die Frist des § 15 Abs. 4 AGG bei Ablehnung einer Bewerbung auch erst in dem Moment zu laufen beginne, in dem Bewerber von der Benachteiligung Kenntnis erlangt hat, ist eine Übereinstimmung mit europäischen Recht gegeben.


Fundstelle:

BAG, Urteil vom 15.03.2012, Az.: 8 AZR 160/11