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Beiträge und Entscheidungen/ Haftpflichtrecht

Keine Entschädigung für männlichen Bewerber auf die Stelle einer kommunalen Gleichstellungsbeauftragten

LAG Schleswig-Holstein v. 02.11.2017

 
Ansprechpartner: Nicole Tassarek-Schröder


Der Kläger hatte sich auf die Stelle einer kommunalen Gleichstellungsbeauftragten beworben. Der beklagte Kreis erteilte dem Kläger unter Berufung darauf, dass nur Frauen die Funktion einer Gleichstellungsbeauftragten im öffentlichen Dienst ausüben könnten, eine Absage. Der Kläger verlangte sodann wegen geschlechtsspezifischer Diskriminierung eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 GG in Höhe eines dreifachen Monatsverdienstes. Zur Begründung gab er an, dass das weibliche Geschlecht für die im Rahmen der Stelle zu erbringenden Tätigkeiten keine wesentliche berufliche Anforderung darstelle; das Rollenverhältnis in der Gesellschaft habe sich verändert.

Das LAG Schleswig Holstein wies die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, dass eine Benachteiligung des Klägers wegen seines Geschlechts im Sinne des § 7 Abs. 1 AGG zwar vorliege, da er als männlicher Bewerber keine Chance gehabt habe, die Stelle zu erhalten. Die Benachteiligung sei aber gemäß § 8 Abs. 1 AGG zulässig, weil die gesetzlichen Grundlagen in Schleswig-Holstein nur weibliche Gleichstellungsbeauftragte vorsehen. Im Übrigen sei das weibliche Geschlecht für einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten einer Gleichstellungsbeauftragten unverzichtbare Voraussetzung.

 

Fundstelle: LAG Schleswig-Holstein v. 02.11.2017 - 2 Sa 262 d/17