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Beiträge und Entscheidungen/ Haftpflichtrecht

Drohender Amtshaftungsfall - verwaltungsgerichtliche Rechtsmittel ausschöpfen!

Nach gesicherter Rechtsprechung des BGH kann trotz einer rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, die ein Verwaltungshandeln als rechtswidrig eingestuft hat, ein Amtshaftungsanspruch versagt werden, wenn das Zivilgericht das Vorliegen eines Schadens verneint. Denn nach der grundlegenden Entscheidung des BGH vom 17.05.1956 ist der Zivilrichter nicht an die Gründe gebunden, aufgrund derer das Verwaltungsgericht die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes angenommen hat.

Ansprechpartner: Dr. Georg Krafft, Partner

Dennoch sollten die Kommunen im Fall einer drohenden Amtshaftungsklage in jedem Fall sämtliche verwaltungsgerichtlichen Rechtsmittel ausschöpfen.
Denn in der Praxis neigen Zivilgerichte häufig dazu, die Bindungswirkung einer verwaltungsgerichtlichen Vorentscheidung pauschal zu bejahen und im Bereich der haftungsausfüllenden Kausalität keine eigenen Erwägungen anzustellen. Deshalb sollte schon im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die rechtskräftige Feststellung der Rechtswidrigkeit vermieden werden.


Fundstelle: vgl. Rotermund/ Krafft, Haftungsrecht in der kommunalen Praxis, 4. Auflage, Rn. 1023