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Beiträge und Entscheidungen/ Haftpflichtrecht

Ein Gutachter darf sich nicht einseitig festlegen (OLG München, Beschluss vom 17.02.2009)

Ein Sachverständiger, der in seinem Gutachten zum Ausdruck bringt, dass er einer Partei mehr glaubt als der anderen, kann erfolgreich wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden und wird nicht entschädigt, da sein Gutachten wertlos ist.

Ansprechpartner: Dr. Götz Tacke, Partner

Sobald Umstände vorliegen, die auch bei einer vernünftig, nüchtern denkenden Partei die Befürchtung rechtfertigen können, der Sachverständige habe sich einseitig festgelegt, er glaube den Angaben einer Partei mehr als den Angaben einer anderen Partei und halte eine streitige Behauptung zu Lasten einer Partei für bewiesen, ist eine Befangenheit des Sachverständigen anzunehmen.
In einem solchen Fall ist dem Sachverständigen auch die Zubilligung einer Entschäduigung zu verweigern, da ein parteiisches Gutachten für die Entscheidung des Rechtsstreits wertlos ist und der Sachverständige dies auch zu vertreten hat.


Fundstelle: Oberlandesgericht München, Beschluss vom 17.02.2009 - 18 W 720/09
Landgericht München I, Beschluss vom 09.06.2009 - 20 O 20490/06