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Beiträge und Entscheidungen/ Haftpflichtrecht

Erstattungsfähigkeit von privaten Gutachterkosten

BGH vom 07.02.2013: Die Kosten eines privaten Sachverständigengutachtens, das von einer Partei zur eigenen Unterstützung im selbstständigen Beweisverfahren in Auftrag gegeben worden ist, können im Rahmen der Kostenfestsetzung erstattungsfähig sein. 


Ansprechpartner: Dr. Georg Krafft, Partner

In einer aktuellen Grundsatzentscheidung hat der BGH (vom 07.02.2013 – VII ZB 60/11) festgehalten, dass unter gewissen Umständen auch die Kosten eines privaten Sachverständigen, der eine Partei in einem selbstständigen Beweisverfahren unterstützt, erstattungsfähig sein können. 
Dies gilt – so der BGH – aber nur dann, wenn die gutachterlichen Leistungen unmittelbar prozessbezogen und ihre Kosten notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind. Letzteres ist der Fall, wenn eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten, die für das private Gutachten anfallen, als sachdienlich ansehen darf. Dabei kommt es auf den Zeitpunkt der Beauftragung der die Kosten auslösenden Maßnahme an. Eine rückwirkende Betrachtung („ex-post“) ist nicht zulässig.
Für die Praxis bedeutet dies, dass eine Kostenerstattungspflicht durch den unterlegenen Gegner dann gegeben ist, wenn die Partei, die das Gutachten in Auftrag gegeben hat, nicht (umfassend) sachkundig ist und die Erstellung des Gutachtens in unmittelbarem Bezug zum selbstständigen Beweisverfahren steht. Nicht erforderlich ist nach Ansicht des BGH hingegen, dass sich die Verwertung des Privatgutachtens unmittelbar (z. B. aus den Fragen der unterstützten Partei) aus dem selbstständigen Beweisverfahren ergibt. Im vorliegenden Fall hat der BGH nur darauf abgestellt, dass der Gutachter im Zusammenhang mit einen vom gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Ortstermin tätig war.
Wichtig an der eingangs zitierten Entscheidung des BGH ist noch, dass die Erstattungsfähigkeit der Kosten des privaten Gutachtens nicht an den Sätzen für einen gerichtlichen bestellten Sachverständigen zu messen ist. Dies bedeutet, dass durchaus auch höhere Kosten erstattet werden können.
Das Problem der Erstattungsfähigkeit privater Gutachterkosten im selbstständigen Beweisverfahren kann sich entweder dann stellen, wenn die Frist zur Klageerhebung gemäß § 494 a Abs. 1 ZPO verstrichen ist und ein Beschluss gemäß § 494 a Abs. 2 S. 1 ZPO ergeht, oder über die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens im Hauptsacheprozess entschieden wird. 


Fundstelle: BGH vom 07.02.2013 – VII ZB 60/11 = NJW 2013, 1820 ff.