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Beiträge und Entscheidungen/ Haftpflichtrecht

Festsetzung von Kosten eines Privatgutachtens (BGH v. 25.10.2016)

Der Geltendmachung der Kosten eines Privatgutachtens im Kostenfestsetzungsverfahren steht nicht entgegen, dass die Aufwendungen hierfür nicht von der Partei selbst, sondern von einer hinter der Partei stehenden Haftpflichtversicherung getragen wurden.


Ansprechpartner: Nicole Tassarek-Schröder

Der beklagte Zahnarzt war von der Klägerin wegen eines Behandlungsfehlers in Anspruch genommen worden. Im Rahmen des Rechtsstreits, der über zwei Instanzen zugunsten des Beklagten entschieden wurde, hatte der Berufshaftpflichtversicherer mehrere (privat-)gutachterliche Stellungnahmen eingeholt und vorgelegt. Der Privatgutachter war außerdem im Termin zur Berufungsverhandlung anwesend, stellte Fragen an die gerichtliche Sachverständige und machte eigene Ausführungen. Im Kostenfestsetzungsverfahren machte der Beklagte die von seiner Haftpflichtversicherung getragenen Aufwendungen für den Privatgutachter geltend. Der Kostenfestsetzungsantrag wurde insoweit mit der Begründung zurückgewiesen, dass Kosten, die nicht der Partei selbst, sondern einem Dritten entstanden seien, nicht im Kostenfestsetzungsverfahren als bloßem Betragsverfahren festgesetzt werden könnten.

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten hin entschied der BGH (in Fortführung von BGH v. 13.09.2011 -VI ZB 42/10 = VersR 2011, 1584) zu dessen Gunsten und führte aus, dass Kosten, die mit der Beauftragung eines Rechtsanwalts verbunden sind, im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden können, auch wenn sie nicht bei der Partei selbst, sondern bei ihrem Haftpflichtversicherer angefallen sind. Voraussetzung sei allein, dass sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung notwendig waren. Davon sei auszugehen, wenn die Kosten dem Versicherungsnehmer in gleichem Umfang entstanden wären. Denn die Übernahme der Prozesskosten, die Teil des versicherten Risikos sind, durch den Versicherer diene allein dem Versicherungsnehmer, nicht aber der Entlastung des Prozessgegners vom Kostenrisiko.

Fundstelle: BGH v. 25.10.2016 - VI ZB 8/16 = NJW 2017, 672 ff. = GesR 2017, 100 ff.