Beiträge und Entscheidungen/ Haftpflichtrecht
Festsetzung von Kosten eines Privatgutachtens (BGH v. 25.10.2016)Der Geltendmachung der Kosten eines Privatgutachtens im Kostenfestsetzungsverfahren steht nicht entgegen, dass die Aufwendungen hierfür nicht von der Partei selbst, sondern von einer hinter der Partei stehenden Haftpflichtversicherung getragen wurden.
Ansprechpartner: Nicole Tassarek-Schröder
Der beklagte Zahnarzt war von der Klägerin wegen eines Behandlungsfehlers in Anspruch genommen worden. Im Rahmen des Rechtsstreits, der über zwei Instanzen zugunsten des Beklagten entschieden wurde, hatte der Berufshaftpflichtversicherer mehrere (privat-)gutachterliche Stellungnahmen eingeholt und vorgelegt. Der Privatgutachter war außerdem im Termin zur Berufungsverhandlung anwesend, stellte Fragen an die gerichtliche Sachverständige und machte eigene Ausführungen. Im Kostenfestsetzungsverfahren machte der Beklagte die von seiner Haftpflichtversicherung getragenen Aufwendungen für den Privatgutachter geltend. Der Kostenfestsetzungsantrag wurde insoweit mit der Begründung zurückgewiesen, dass Kosten, die nicht der Partei selbst, sondern einem Dritten entstanden seien, nicht im Kostenfestsetzungsverfahren als bloßem Betragsverfahren festgesetzt werden könnten.
Fundstelle: BGH v. 25.10.2016 - VI ZB 8/16 = NJW 2017, 672 ff. = GesR 2017, 100 ff.