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Beiträge und Entscheidungen/ Haftpflichtrecht

Kostenerstattung eines im Prozess nicht vorgelegten Privatgutachtens (BGH v. 26.02.2013)

Die Kosten eines Privatgutachtens (hier wegen Verdachts der Unfallmanipulation) sind auch dann erstattungsfähig, wenn das Gutachten weder im Prozess noch im Kostenfestsetzungsverfahren vorgelegt wird und wenn offensichtlich ist, dass die Kosten tatsächlich entstanden sind.


Ansprechpartner: Nicole Tassarek-Schröder
Die Beklagte, eine Haftpflichtversicherung, hatte nach Zustellung der Klage ein Privatgutachten in Auftrag gegeben, mit dem nachgewiesen werden sollte, dass nicht sämtliche Schäden aus dem Unfall, aus dem die Klagepartei ihre Ansprüche herleitete, auf diesen zurückzuführen waren. Die Kosten für dieses Gutachten wurden erst in einem ergänzenden Antrag zur Kostenfestsetzung geltend gemacht. Der BGH führt in seiner Entscheidung ausdrücklich aus, dass derartige Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, unmittelbar prozessbezogen, aus ex ante Sicht der Partei sachdienlich und daher gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO von der unterlegenen Partei (hier der Klägerin) zu erstatten sind.
Fundstelle:

BGH v. 26.02.2013 – VI ZB 59/12 (VersR 2013, 1823 f.)