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Beiträge und Entscheidungen/ Haftpflichtrecht

Pauschaler Antrag auf Beiziehung von Akten genügt nicht (Landgericht München II, Urteil vom 22.12.2010)

Nach § 142 Abs. 1 S. 1 ZPO kann das Gericht anordnen, dass Dritte die in ihrem Besitz befindlichen Urkunden oder sonstige Unterlagen, auf die sich die Partei bezieht, bei Gericht vorzulegen haben. Hierfür ist jedoch erforderlich, dass die beweispflichtige Partei konkrete Urkunden oder Unterlagen bezeichnet, deren Vorlage sie begehrt.

Ansprechpartner: Dr. Georg Krafft, Partner
Das Landgericht München II hat in der hier besprochenen Entscheidung zutreffend darauf hingewiesen, dass es nicht ausreicht, die Beiziehung ganzer Akten in ihrer Allgemeinheit zu beantragen. Denn die Vorschrift des § 142 ZPO darf nicht dazu dienen, einer Partei die Darlegungslast dadurch zu erleichtern, dass das Gericht eine Ausforschung durch die Vorlageanordnung betreibt.

Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Beiziehung der Akten nach dem Wortlaut des § 142 Abs. 1 ZPO im gerichtlichen Ermessen steht. Hierbei sind nach der zutreffenden Auffassung des Landgerichts München II auch berechtigte Belange des Geheimnis und Persönlichkeitsschutzes zu berücksichtigen.

Fundstelle:

Landgericht München II, Urteil vom 22.12.2010 - 11E O 6621/09

(nicht rechtskräftig)