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Beiträge und Entscheidungen/ Haftpflichtrecht

Zur Frage der Darlegungs- und Beweislast bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten (BGH vom 17.04.2012)

Die Klägerin stürzte in einem Kaufhaus auf einer farblosen Seifenlauge aus, die auf hellem Laminatboden ausgelaufen war und zog sich dabei einen Bruch des rechten Handgelenks zu.


Ansprechpartner: Eva-Maria Rönsberg, Fachanwältin für Verwaltungsrecht

Der BGH hat im Zusammenhang mit diesem Fall darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast bei Unfällen dieser Art zwischen der Feststellung der objektiven Pflichtwidrigkeit bzw. Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und dem Nachweis eines Verschuldens des Schädigers zu unterscheiden ist.
Hinsichtlich der Feststellung einer objektiven Pflichtwidrigkeit verbleibt es zunächst bei der Beweislast des Geschädigten.
Steht eine objektive Pflichtverletzung aber fest, muss bei vertraglichen Ansprüchen der Schädiger darlegen und beweisen, dass ihm kein Verschulden zur Last fällt. Bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung wird bei einer feststehenden Pflichtverletzung entweder die Verletzung der inneren Sorgfalt indiziert oder es spricht ein Anscheinsbeweis für die Verletzung der inneren Sorgfalt. Die Beweislast kehrt sich also um.
Der BGH hat in diesem Zusammenhang aber auch klargestellt, dass allein aus einem Ausrutschen auf feuchtem Boden sich aber noch nicht ergibt, dass infolge der Feuchtigkeit ein objektiv verkehrswidriger Zustand bestanden hat, der für den Geschädigten zu Beweiserleichterungen bezüglich des von ihm zu erbringenden Verschuldensnachweises führen kann. Die gestürzte Kunden müsste vielmehr noch weitere Umstände vorbringen und unter Beweis stellen, die einen Pflichtenverstoß des Kaufhausbetreibers belegen, z.B. weil er trotz Kenntnis von der Nässestelle nicht reagiert oder seine Kunden gewarnt hat.


Fundstelle:

BGH, Beschluss vom 17.4.2012 - VI ZR 126/11