Beiträge und Entscheidungen/ Haftpflichtrecht
Zur Frage der Darlegungs- und Beweislast bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten (BGH vom 17.04.2012)Die Klägerin stürzte in einem Kaufhaus auf einer farblosen Seifenlauge aus, die auf hellem Laminatboden ausgelaufen war und zog sich dabei einen Bruch des rechten Handgelenks zu.
Ansprechpartner: Eva-Maria Rönsberg, Fachanwältin für Verwaltungsrecht
Der BGH hat im Zusammenhang mit
diesem Fall darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Darlegungs- und
Beweislast bei Unfällen dieser Art zwischen der Feststellung der objektiven
Pflichtwidrigkeit bzw. Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und dem
Nachweis eines Verschuldens des Schädigers zu unterscheiden ist.
Hinsichtlich der Feststellung einer
objektiven Pflichtwidrigkeit verbleibt es zunächst bei der Beweislast des
Geschädigten.
Steht eine objektive Pflichtverletzung
aber fest, muss bei vertraglichen Ansprüchen der Schädiger darlegen und
beweisen, dass ihm kein Verschulden zur Last fällt. Bei Ansprüchen aus
unerlaubter Handlung wird bei einer feststehenden Pflichtverletzung entweder
die Verletzung der inneren Sorgfalt indiziert oder es spricht ein
Anscheinsbeweis für die Verletzung der inneren Sorgfalt. Die Beweislast kehrt
sich also um.
Der BGH hat in diesem Zusammenhang
aber auch klargestellt, dass allein aus einem Ausrutschen auf feuchtem Boden
sich aber noch nicht ergibt, dass infolge der Feuchtigkeit ein objektiv
verkehrswidriger Zustand bestanden hat, der für den Geschädigten zu
Beweiserleichterungen bezüglich des von ihm zu erbringenden
Verschuldensnachweises führen kann. Die gestürzte Kunden müsste vielmehr noch
weitere Umstände vorbringen und unter Beweis stellen, die einen
Pflichtenverstoß des Kaufhausbetreibers belegen, z.B. weil er trotz Kenntnis
von der Nässestelle nicht reagiert oder seine Kunden gewarnt hat.
Fundstelle:
BGH, Beschluss vom 17.4.2012 - VI ZR 126/11