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Beiträge und Entscheidungen/ Haftpflichtrecht

Eltern und Geschwister sind ein Maßstab für die beruflichen Perspektiven eines Kindes (BGH, Urteil vom 05.10.2010)

Trifft ein Schadensereignis ein jüngeres Kind, über dessen berufliche Zukunft aufgrund des Alters noch keine zuverlässigen Aussagen getroffen werden können, so kann der Richter bei der Ermittlung des Erwerbsschadens den Beruf der Eltern, ihre Qualifikation in der Berufstätigkeit, die beruflichen Pläne des Kindes sowie die Entwicklung der Geschwister berücksichtigen.

Ansprechpartner: Dr. Götz Tacke, Partner

Dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Kläger während der Geburt durch einen Behandlungsfehler des Gynäkologen einen schweren Hörschaden erlitt. Nunmehr nimmt der Kläger den Arzt auf entgangenen Verdienst wegen seines Hörschadens in Anspruch. Dabei behauptete er, ohne seinen Hörschaden hätte er Informationstechnologie studiert. Tatsächlich erreichte der Kläger den Realschulabschluss und machte eine Ausbildung zum Tischler. Vater und Bruder haben dagegen jeweils eine nicht akademische Ausbildung in höheren technische Berufen.
Der Verdienstausfall orientiert sich grundsätzlich an dem vermuteten Beruf und einem normalen beruflichen Werdegang. Der BGH hat nun entschieden, dass Eltern und Geschwister hierbei ein guter Maßstab für den voraussichtlichen Werdegang eines Kindes sind. Ergeben sich keinen anderen Anhaltspunkte, die überwiegend für einen Erfolg oder Misserfolg sprechen, dann liegt es nahe, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge von einem durchschnittlichen Erfolg des Geschädigten in dieser Tätigkeit auszugehen und auf dieser Grundlage die weitere Prognose der entgangenen Einnahmen anzustellen.


Fundstelle: BGH, Urteil vom 05.10.2010 - VI ZR 186/08