Beiträge und Entscheidungen/ Haftpflichtrecht
Kein Ersatz für Schockschäden im Zusammenhang mit der Verletzung oder Tötung eines Tieres (BGH vom 20.03.2012)Die Klägerin hat im hier besprochenen Fall materiellen Schadensersatz und Schmerzensgeld im Zusammenhang mit der tödlichen Verletzung eines Hundes bei einem Verkehrsunfall mit der Argumentation verlangt, dass sie aufgrund des Unfalls einen Schock erlitten habe.
Ansprechpartner: Eva-Maria Rönsberg, Fachanwältin für Verwaltungsrecht
Nach ständiger Rechtsprechung des
BGH besteht ein Schadensersatzanspruch eines "mittelbar"
Geschädigten, d.h. einer Person, die nicht selbst verletzt wurde sondern deren
Schaden in einer psychisch vermittelte Beeinträchtigung ihrer körperlichen
Befindlichkeit (z.B. durch Trauer und Schmerz) besteht, nur dann, wenn eine
besondere personale Beziehung zwischen dem "mittelbar" Geschädigten und
dem schwer Verletzten oder Getöteten bestand.
Der BGH hat nunmehr im Urteil vom
20.03.2012 klargestellt, dass ein Schadensersatzanspruch aufgrund einer
psychisch vermittelte Gesundheitsbeeinträchtigungen bei der Verletzung oder
Tötung von Tieren nicht in Betracht kommt. Denn nach dem Willen des
Gesetzgebers soll die Verletzung oder Tötung von Tieren nicht der Verletzung
oder Tötung von Angehörigen oder sonst dem Betroffenen nahestehenden Menschen
nicht gleichgestellt werden. Derartige Beeinträchtigungen bei der Verletzung
oder Tötung von Tieren, mögen sie auch als schwerwiegend empfunden werden und
menschlich noch so verständlich erscheinen, gehören nach der Rechtsprechung des
BGH zum allgemeinen Lebensrisiko und vermögen damit Schmerzensgeldansprüche
nicht zu begründen.
Fundstelle:
BGH, Urteil vom 20.3.2012 - VI ZR 114/11