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Beiträge und Entscheidungen/ Haftpflichtrecht

Kein Ersatz für Schockschäden im Zusammenhang mit der Verletzung oder Tötung eines Tieres (BGH vom 20.03.2012)

Die Klägerin hat im hier besprochenen Fall materiellen Schadensersatz und Schmerzensgeld im Zusammenhang mit der tödlichen Verletzung eines Hundes bei einem Verkehrsunfall mit der Argumentation verlangt, dass sie aufgrund des Unfalls einen Schock erlitten habe.


Ansprechpartner: Eva-Maria Rönsberg, Fachanwältin für Verwaltungsrecht

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH besteht ein Schadensersatzanspruch eines "mittelbar" Geschädigten, d.h. einer Person, die nicht selbst verletzt wurde sondern deren Schaden in einer psychisch vermittelte Beeinträchtigung ihrer körperlichen Befindlichkeit (z.B. durch Trauer und Schmerz) besteht, nur dann, wenn eine besondere personale Beziehung zwischen dem "mittelbar" Geschädigten und dem schwer Verletzten oder Getöteten bestand.
Der BGH hat nunmehr im Urteil vom 20.03.2012 klargestellt, dass ein Schadensersatzanspruch aufgrund einer psychisch vermittelte Gesundheitsbeeinträchtigungen bei der Verletzung oder Tötung von Tieren nicht in Betracht kommt. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Verletzung oder Tötung von Tieren nicht der Verletzung oder Tötung von Angehörigen oder sonst dem Betroffenen nahestehenden Menschen nicht gleichgestellt werden. Derartige Beeinträchtigungen bei der Verletzung oder Tötung von Tieren, mögen sie auch als schwerwiegend empfunden werden und menschlich noch so verständlich erscheinen, gehören nach der Rechtsprechung des BGH zum allgemeinen Lebensrisiko und vermögen damit Schmerzensgeldansprüche nicht zu begründen.


Fundstelle:

BGH, Urteil vom 20.3.2012 - VI ZR 114/11