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Beiträge und Entscheidungen/ Haftpflichtrecht

Keine Erhöhung des Schmerzensgeldes wegen verzögerter Regulierung, solange nicht feststeht, ob das Verschulden des eigenen VN vollständig hinter dem Mitverschulden des Geschädigten zurücktritt (OLG Saarbrücken, Urteil vom 27.07.2010)

Das OLG Saarbrücken hat in der hier besprochenen Entscheidung deutlich herausgestellt, dass die Erhöhung des Schmerzensgeldes keinen Sanktionscharakter besitzen darf, sondern nur dann gerechtfertigt ist, wenn die verzögerte Zahlung geschützte Interessen des Gläubigers beeinträchtigt.
Solange es am Nachweis eines erkennbar begründeten Anspruchs fehlt, kommt daher eine Erhöhung des Schmerzensgeldes wegen verzögerter Regulierung nicht in Betracht.


Ansprechpartner: Dr. Georg Krafft, Partner
Fundstelle: OLG Saarbrücken, Urteil vom 27.07.2010 - 4 U 585/09 = NJW 2011, 933.