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Beiträge und Entscheidungen/ Haftpflichtrecht

Sinnlose außergerichtliche Tätigkeiten sind nicht erstattungsfähig (BGH, Urteil vom 26.02.2013 - XI ZR 345/10)

In nahezu allen Haftpflichtprozessen werden durch die Klagepartei die außergerichtlichen Anwaltskosten (Geschäftsgebühr) - in unterschiedlicher Höhe - mit eingeklagt. Dies oft unabhängig davon, ob vor der außergerichtlichen Anwaltsbeauftragung bereits eine Haftungsablehnung durch den (zukünftigen) Prozessgegner oder seine Haftpflichtversicherung erfolgt ist.

Dem hat der BGH jetzt einen Riegel vorgeschoben, falls die vorgerichtlichen anwaltlichen Tätigkeiten "sinnlos" waren.

Nicht erstattungsfähig ist die anwaltliche Geschäftsgebühr, so der BGH, wenn der Schuldner zahlungsunwillig oder eine außergerichtliche Forderungsdurchsetzung aus sonstigen Gründen nicht erfolgversprechend ist, da die vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit dann nicht zweckmäßig war. 


Ansprechpartner: Dr. Götz Tacke, Partner

Fundstelle: BeckRS 2013, 06434; NJW-Spezial 2013, 316, 317