Menu

Beiträge und Entscheidungen/ Haftpflichtrecht

Weites Regulierungsermessen des Haftpflichtversicherers (AG Frankfurt a.M., Urt. v. 10.08.2011)

Die Haftpflichtversicherung entscheidet nach eigenem Ermessen, ob sie zahlt oder einen Prozess aufnimmt. Dabei muss sie zwar die Interessen des Versicherungsnehmers (Schadensfreiheitsrabatt) einbeziehen, hat aber einen Ermessensspielraum, in dessen Rahmen auch in Zweifelsfällen reguliert werden darf, um zeitaufwändige Ermittlungen und das Risiko eines Prozesses zu vermeiden.
Die Grenze einer Pflichtwidrigkeit gegenüber dem Versicherungsnehmer beginnt erst bei einer völlig unsachgemäßen Regulierung, insbesondere wenn offensichtlich unbegründete Ansprüche befriedigt werden.

Hinsichtlich der Frage, ob zögerliches Regulierungsverhalten eine Erhöhung des Schmerzensgeldes auslösen kann, verweisen wir auf den ebenfalls in diesem Rechtsforum eingestellten Beitrag "Zögerliches Regulierungsverhalten".

Ansprechpartner: Dr. Götz Tacke, Partner
Fundstelle: NJW Spezial 2011, S. 747; BeckRS 2011, 26297