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Beiträge und Entscheidungen/ Haftpflichtrecht

Zögerliches bzw. kleinliches Regulierungsverhalten des Versicherers kann schmerzensgelderhöhend wirken (OLG München, Urteil vom 13.08.2010)

Eine Schmerzensgelderhöhung kommt in Betracht, wenn die zögerliche Regulierung - angesichts der Eindeutigkeit der Sach- und Rechtslage - auf einem nicht nachvollziehbaren Verhalten des Versicherers beruht.

Ansprechpartner: Dr. Georg Krafft, Partner

Die Klägerin erlitt bei einem Unfall massive Verletzungen und kann sich seit dem nur noch im Rollstuhl fortbewegen. Das Unfallgeschehen ließ eine Mithaftung der Klägerin nicht annähernd als wahrscheinlich erscheinen.
Verzögert der Versicherer in einem solchen Fall die Regulierung, ist nach Auffassung des 10. Senates des OLG München eine Erhöhung des Schmerzensgeldes im Hinblick auf die verzögerte Schadensregulierung vorzunehmen.
Der BGH hat hingegen bislang ausdrücklich offengelassen, ob eine Hinauszögerung der Regulierung schmerzensgelderhöhend wirken kann. Allein der Umstand, dass entscheidungserhebliche Tatsachen im Prozess nicht bewiesen werden können, begründe jedenfalls nicht den Vorwurf eines verzögerten Regulierungsverhaltens (vgl. BGH NJW 2006, 1271).


Fundstelle: OLG München, Urteil vom 13.08.2010 - 10 U 3928/09, BecksRS 2010, 20532