Menu

Beiträge und Entscheidungen/ Haftpflichtrecht

Keine Haftung des Herstellers/Importeurs für Steinchen in Sonnenblumenkernen (AG München, Urteil vom 11.01.2012)

Ein Hersteller/Importeur von Sonnenblumenkernen wurde auf Schadensersatz und Schmerzensgeld verklagt, weil eine Käuferin beim Verzehr der Sonnenblumenkerne auf ein Steinchen gebissen und sich einen Zahn verletzt haben soll.

Das Amtsgericht wies die Klage unter Hinweis auf ein Urteil des BGH vom 17.03.2009 (NJW 2009, 1669) mit der Begründung ab, dass diese Gefahr weder erheblich sei, noch vom Hersteller mit zumutbarem Aufwand vermieden werden könne:

"Jedem verständigen Endverbraucher ist zudem einsichtig, dass bei Naturprodukten dieser Art Schalenteile und andere kleine Fremdkörper vorgefunden werden können."

 
Die von der Klagepartei gegen das Urteil eingelegte Berufung wurde nach Hinweis des Landgerichts München I gem. § 522 II ZPO zurückgenommen.


Ansprechpartner: Dr. Götz Tacke, Partner