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Beiträge und Entscheidungen/ Haftpflichtrecht

Keine Haftung des Waldbesitzers für waldtypische Gefahren (BGH v. 02.10.2012).

§ 14 Abs. 1 BWaldG gestattet jedermann das Betreten der gesamten Waldfläche zu Erholungszwecken, das Befahren der Waldwege mit dem Rad und mit Krankenfahrstühlen sowie das Reiten auf vorgenannten Wegen (allgemeines Betretungsrecht). Damit kann der Wald nicht nur von den kommunalen Waldeigentümern bzw. den Pächtern bewirtschaftet und zur Jagd genutzt werden. Vielmehr stellt der Wald zugleich ein Naherholungsgebiet für Freizeitsportler und Erholungssuchende dar. Diese unterschiedlichen Nutzungsarten führen zu verschiedenen Erwartungshaltungen. Dadurch sind auch die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflichten im Wald in den letzten Jahren stetig gestiegen. Diesem Trend hat der BGH in einer aktuellen Entscheidung vom 02.10.2012 (VI ZR 311/11) eine klare Absage erteilt.


Ansprechpartner: Eva-Maria Rönsberg, Fachanwältin für Verwaltungsrecht
§ 14 Abs. 1 S. 3 BWaldG bestimmt, dass die Nutzung des Waldes grundsätzlich auf eigene Gefahr erfolgt. Der Tatbestand des Handelns auf eigene Gefahr im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 3 BWaldG ist nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH vom 02.10.2012 erfüllt, wenn sich jemand in eine Situation drohender Eigengefährdung begibt, obwohl er die besonderen Umstände kennt, die für ihn eine konkrete Gefahrenlage begründen. Dabei setzt sich der Waldbesucher mit dem Betreten des Waldes bewusst den waldtypischen Gefahren aus. Nach der Wertung des Gesetzgebers und der Auffassung des BGH fallen die daraus resultierenden Gefahren allein in den Verantwortungsbereich des Waldbesuchers.

Der BGH hat in der Entscheidung vom 02.10.2012 zudem ausdrücklich klargestellt, dass diese Haftungsbeschränkung auf atypische Gefahren nicht nur im allgemeinen Waldbestand sondern auch für Waldwege gilt. Denn gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 BWaldG gelten auch Waldwege als Wald. In diesem Zusammenhang hat der BGH insbesondere der Auffassung eine Absage erteilt, dass der Umfang der Verkehrssicherungspflicht maßgeblich von der Zweckbestimmung der Fläche abhängt.

Die Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzers ist aber auch nach dem hier besprochenen Urteil des BGH nicht gänzlich ausgeschlossen, sondern auf die Sicherung gegen solche Gefahren beschränkt, die nicht waldtypisch, sondern im Wald atypisch sind.

Fundstelle: BGH, Urteil vom 02.10.2012 - VI ZR 311/11