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Beiträge und Entscheidungen/ Haftpflichtrecht

Keine Haftung wegen erheblichen Mitverschuldens des Geschädigten durch Wissensvorsprung

Schadensersatzansprüchen steht ein derart erhebliches Mitverschulden an der Schadensentstehung entgegen, welches das Verschulden des Schädigers völlig zurücktreten lässt, wenn der Geschädigte durch den Rat eines Fachmanns einen erheblichen Wissensvorsprung hat und dieses Wissen nicht an den tätig werdenden Schädiger weiter gibt.

Ansprechpartner: Eva-Maria Rönsberg, Fachanwältin für Verwaltungsrecht

Der Entscheidung des Landgerichts Hildesheim liegt der Sachverhalt zugrunde, dass der Geschädigte durch einen Dachdecker im Rahmen der Einholung eines Kostenvoranschlags darauf aufmerksam gemacht wurde, dass Arbeiten mit offener Flamme auf dem Dach seines Hauses wegen Brandgefahr nicht ausgeführt werden dürfen. Dieses Wissen gab der Geschädigte jedoch nicht an den später im Rahmen der Nachbarschaftshilfe am Hausdach tätig werdenden Schädiger weiter.

Das Landgericht Hildesheim kam in dieser Sachverhaltskonstellation bei der Abwägung der Verschuldensanteile zu dem Ergebnis, dass das Verschulden des Schädigers gänzlich hinter das Verschulden des Geschädigten zurücktreten muss, wenn der Geschädigte durch den Rat eines Fachmanns einen erheblichen Wissensvorsprung hatte und er dieses Wissen nicht an den in Nachbarschaftshilfe tätig werdenden Schädiger weiter gegeben hat.


Fundstelle: LG Hildesheim, Urteil vom 13.12.2016 - 3 O 317/15 = VersR 2017, 1216.