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Beiträge und Entscheidungen/ Haftpflichtrecht

Knochenstück im Hähnchenschnitzel - Keine Haftung des Herstellers und Verkäufers (LG Bielefeld, Urteil vom 11.11.2014)

Das LG Bielefeld entschied, dass dem Kläger gegen den Hersteller des Hähnchenschnitzels ein Schadenersatzanspruch weder aus § 1 Abs. 1 Produkthaftungsgesetz noch aus § 823 Abs. 1 BGB zustand. Auch gegenüber dem Verkäufer des Hähnchenschnitzels verneinte das Gericht einen Schadenersatzanspruch aus §§ 433, 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB.


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Der Kläger hatte ein Hähnchenschnitzel gekauft. Beim Verzehr des Produktes zog er sich Schäden an mehreren Zähnen zu, nachdem er auf ein im Hähnchenfleisch eingearbeitetes Knochenstück gebissen hatte. Er begehrte Schadenersatz und Schmerzensgeld vom Hersteller und vom Verkäufer. 


Das LG Bielefeld entschied, dass dem Kläger gegen den Hersteller des Hähnchenschnitzels ein Schadenersatzanspruch weder aus § 1 Abs. 1 Produkthaftungsgesetz noch aus § 823 Abs. 1 BGB zustand. Auch gegenüber dem Verkäufer des Hähnchenschnitzels verneinte das Gericht einen Schadenersatzanspruch aus §§ 433, 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB.


Begründet wurde dies damit, dass selbst unter Berücksichtigung der berechtigten Sicherheitserwartungen des Klägers ein von ihm zu tragendes Restrisiko vorgelegen habe. Im Rahmen der Herstellung des Naturproduktes "Hähnchenfleisch" sei es nämlich nicht auszuschließen, dass ein Knochenstück, selbst wenn es 2 mm breit und 4 cm lang sei, bei der Verarbeitung nicht vollständig aussortiert werde und so in ein Hähnchenschnitzel gelangen könne.


Mit dieser Entscheidung bestätigt das LG Bielefeld die Rechtsprechung des BGH. Der BGH hatte die Haftung eines Backwarenherstellers (hier: Kirschtaler) wegen einer Gesundheitsschädigung infolge eines eingebackenen Kirschkernes abgelehnt (BGH, 17.03.2009 - VI ZR 176/08). Es habe kein Produktfehler vorgelegen. Bei einem Gebäckstück, das unter der Bezeichnung "Kirschtaler" angeboten werde, gehe der Verbraucher davon aus, dass es unter der Verwendung von Kirschen hergestellt werde. Er wisse auch, dass die Kirsche eine Steinfrucht sei und dass ihr Fruchtfleisch mithin einen Kern enthalte. Seine Sicherheitserwartung könne deshalb berechtigterweise nicht ohne weiteres darauf gerichtet sein, dass das Gebäckstück "Kirschtaler" zwar Kirschen, aber keinerlei Kirschkerne enthalte.


Fundstelle: LG Bielefeld, Urteil vom 11.11.2014 - 1 O 357/13
(nicht rechtskräftig)