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Beiträge und Entscheidungen/ Haftpflichtrecht

Mitverschulden im Rahmen der Tierhalterhaftung (§ 833 BGB)

Derjenige, der für einen Hund einen Reiz setzt, sich sodann abwendet und im Folgenden durch ein Anspringen des Hundes stürzt und sich verletzt, muss sich gegenüber der Tierhalterhaftung ein Mitverschulden in Höhe von 50 % anrechnen lassen (LG München I v. 27.03.2015).


Ansprechpartner: Nicole Tassarek-Schröder

Die Klägerin befand sich mit ihrem Hund auf einer Wiese, auf der der Hund des Beklagten ebenfalls frei lief. Die Klägerin wollte den Hunden etwas zuwerfen und hob einen Tannenzapfen auf, ohne diesen jedoch zu werfen, obgleich der Hund des Beklagten sie bereits fixierte. Sie wandte sich von den Hunden ab, woraufhin der Hund des Beklagten auf die Klägerin zusprang, weshalb die Klägerin stürzte und sich eine Knieverletzung zuzog.

Das Landgericht führt in seiner Entscheidung aus, dass derjenige, der etwas aufhebt, um es für einen Hund zu werfen, damit rechnen muss, dass der Hund hiernach springt. Die Klägerin habe den Tatbestand des „Handelns auf eigene Gefahr“ erfüllt. Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge berücksichtigte das Landgericht die Tatsache, dass die Klägerin selbst den Anreiz für das Anspringen gesetzt hatte und dass es sich bei dem Hund des Beklagten um einen relativ großen und schweren Hund handelte. Dass der Hund des Beklagten der Klägerin als „spielerisch“ bekannt gewesen sei, floss ebenfalls in die Abwägung ein.


Fundstelle: LG München I v. 27.03.2015 - 20 O 10380/13 = BeckRS 2015, 11107