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Beiträge und Entscheidungen/ Haftpflichtrecht

Zur Haftungsquote beim Zusammenstoß zweier Kunden in einem Supermarkt

Wer sich als Kunde in einem Gang eines Supermarkts rückwärts bewegt, ohne sich zuvor umzuschauen, handelt nicht sozialadäquat, sondern schuldhaft, weil er stets mit dort befindlichen anderen Kunden rechnen muss.


Ansprechpartner: Nicole Tassarek-Schröder

Die Beklagte war in einem Supermarkt einen Schritt zurückgetreten, weil ihr eine Palette den Weg versperrte, ohne sich jedoch zuvor umzuschauen und hat dabei die gerade an ihr vorbei gehende Klägerin angestoßen, die deshalb zu Sturz kam und sich eine Fraktur des Ellenbogens zuzog.

Das OLG Hamm führt in seiner Entscheidung aus, dass es sich bei dem Zurücktreten der Beklagten um ein willensgesteuertes Verhalten und nicht lediglich um einen Reflex handele. Die Beklagte habe auch schuldhaft gehandelt, da sie sich vor dem Zurücktreten nicht umgesehen habe. In einem Supermarkt müsse ein verständiger Besucher jedoch stets mit Hindernissen, wie etwa anderen Kunden, Einkaufswagen etc. rechnen. Dies sei dem Treiben in einem Supermarkt immanent.

Die Klägerin treffe jedoch ein Mitverschulden in Höhe von 50 %, weil sie ebenfalls zu der Kollision beigetragen habe. Zu der Kollision habe es nur kommen können, weil die Klägerin nicht auf die Beklagte geachtet habe, obgleich sie diese in unmittelbarer Nähe passiert habe. Hierdurch habe sie in gleicher Weise wie die Beklagte gegen die Sorgfaltspflichten beim Besuch eines Supermarktes verstoßen.

In der Entscheidung wird im Übrigen weiter ausgeführt, dass eine regelmäßig ein deklaratorisches Anerkenntnis darstellende Regulierungszusage eines Haftpflichtversicherers nicht bereits dann vorliegt, wenn dieser keine Einwendungen zum Haftungsgrund erhebt, einen Teilbetrag des geforderten Schadens ohne Leistungszweckbestimmung zahlt und einen Gesprächstermin mit dem Ziel einer abschließenden Regulierung anbietet.


Fundstelle: OLG Hamm v. 06.06.2016 - 6 U 203/15 = VersR 2017, 372 ff.