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Beiträge und Entscheidungen/ Medizinrecht

Annahme von Geldgeschenken durch Ärzte (Ärztegerichtshof des Saarlandes, Urteil vom 25.08.2010)

Die Annahme eines Geldgeschenks in erheblicher Höhe (hier ca. 480.000,00 €) durch einen Arzt kann einen Verstoß gegen § 32 der Berufsordnung für Ärzte darstellen.

Ansprechpartner: Nicole Tassarek-Schröder
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatte ein niedergelassener Arzt seit 1977 eine Patientin behandelt. Ab dem Jahr 2005, in dem sich der Gesundheitszustand der Patientin rapide verschlechterte, nahm der Beschuldigte nicht nur ärztliche Beratungen der Patientin vor, sondern nahm ihr auch Verrichtungen des täglichen Lebens (Einkäufe, Reparaturen etc.) ab. Die ärztlichen Leistungen rechnete der Beschuldigte weiterhin entsprechend der Gebührenordnung für Privatpatienten ab.

Die Patientin, die über ein beträchtliches Vermögen verfügte, schlug dem Beschuldigten, der sich zwischenzeitlich im Ruhestand befand, im Jahr 2006 vor, ihm in Ansehung seiner in der Vergangenheit erfolgten Bemühungen 500.000,00 € zu schenken, woraufhin beide einen Rechtsanwalt und später einen Notar aufsuchten, um eine entsprechende Vereinbarung zu schließen bzw. diese auch beurkunden zu lassen.

Der Beschuldigte wendete im Rahmen des Verfahrens vor dem Ärztegericht ein, er habe nicht gewusst, dass die Annahme der Schenkung gegen Berufsrecht verstoße. Darüber hinaus habe zwischen ihm und der Patientin ein besonderes Vertrauensverhältnis geherrscht. Er habe sich im Übrigen durch die Schenkung nie in seinen Diagnosen oder ärztlichen Maßnahmen beeinflussen lassen.

Das Ärztegericht verurteilte den Beschuldigten wegen Verstoßes gegen § 32 der Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte des Saarlandes zu einer Geldstrafe in Höhe von 15.000,00 €. Nach dieser Vorschrift ist es dem Arzt nicht gestattet, von Patienten Geschenke oder andere Vorteile für sich zu fordern, sich versprechen zu lassen oder anzunehmen, wenn hierdurch der Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird. Eine Beeinflussung liegt in der Regel nicht vor, wenn der Wert des Geschenkes geringfügig ist.

Zur Begründung führte das Gericht aus, für den objektiven Betrachter werde durch die Annahme des beträchtlichen Geldgeschenks der Eindruck erweckt, die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung des Beschuldigten sei beeinflusst gewesen. Auf die Frage, ob die Unabhängigkeit tatsächlich beeinflusst war, komme es nicht an. Die Entscheidung hielt der Überprüfung durch den Ärztegerichtshof stand.

Fundstelle: Ärztegerichtshof des Saarlandes, Urteil vom 25.08.2010 - ÄGH 1/09 (Ärztegericht des Saarlandes - ÄG 11/2007), GesR 2/2011, 117 ff.