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Beiträge und Entscheidungen/ Medizinrecht

Internetplattform „2te-Zahnarztmeinung.de“ grundsätzlich zulässig

BGH sieht in der Zahnarztplattform keinen Verdrängungswettbewerb.
Ansprechpartner: Christian Koller, Partner

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in der mündlichen Verhandlung am 01.12.2010 den Wettbewerb im zahnärztlichen Bereich weiter gestärkt. Er gab einer Internetplattform Recht, die unter der Internetadresse „2te-Zahnarztmeinung.de“ folgendes Geschäftsmodell betrieb: Registrierte Patienten konnten gegen ein geringfügiges Entgelt den Heil- und Kostenplan oder einen Kostenvoranschlag ihres Zahnarztes einstellen und Zahnärzten der Region Gelegenheit für eigene Angebote geben. Für diesen Service verlangte der Internetbetreiber von den angeschlossenen Zahnärzten 20% des mit dem Patienten vereinbarten Honorars.

Hiergegen wendeten sich zwei Zahnärzte, die mit ihrer Unterlassungsklage gegen die Internetplattform sowohl vor dem LG München (Urteil vom 15. November 2006 - 1 HKO 7890/06) wie auch vor dem OLG München (Urteil vom 13. März 2008 - 6 U 1623/07O) obsiegten. Die Gerichte sahen jeweils einen Verstoß gegen 4 Nr. 11 UWG iVm § 8 Abs. 2 Berufsordnung für Zahnärzte. Die Internetplattform stelle einen unlauteren Verdrängungswettbewerb dar, da der zunächst tätige Zahnarztkollege aus dem Behandlungsvertrag gedrängt werde.

Der BGH sieht dies anders. Jeder Patient hat das Recht, mit dem Kostenvoranschlag eines Zahnarztes zu einem anderen zu gehen mit der Frage, ob dieser ein besseres Angebot vorlegen kann. Nichts anderes passiere auf der Internetplattform. Auch die Zahlung der Zahnärzte bei einer erfolgeichen Vermittlung verstoße auch nicht gegen das Verbot des Zuweisungsentgelt.  Denn das Geld fließe nicht für die "Zuweisung" von Patienten, sondern für den Betrieb einer Internetplattform, über die Zahnarzt und Patient eigenständig zueinander kommen können.

Fundstelle: BGH, Az.: I ZK 55/08 I