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Beiträge und Entscheidungen/ Medizinrecht

Bei Verwendung einer Zeitschriftenempfehlung ist Fundstelle erforderlich (LG Köln, Urteil vom 11.07.2018)

Verwendet ein Arzt z.B. auf seinem Briefkopf eines Siegel mit dem Wortlaut " Focus Empfehlung 2017", so muss er nach der Entscheidung des LG Köln dem angesprochenen Verkehr den Test aus der Zeitschrift zumindest durch Angabe einer Fundstelle zugänglich machen. 

Nach ständiger Rechtsprechung sei diese Fundstelle eine wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG, da sie den Verbraucher in die Lage versetzt, sich mit den Kriterien, ihrer Gewichtung und dem Zustandekommen eines Testergebnisses auseinanderzusetzen.

Nach Auffassung des Landgerichts Kölns handelt es sich jedoch bei einem solchen Empfehlungssiegel nicht um absatzbezogene Werbung, sondern um reine Imagewerbung. Dies hat rechtlich zur Folge, dass ein Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz nicht infrage käme. Die klagende Wettbewerbszentrale ist gegen diese Entscheidung in Berufung gegangen.

Fundstelle: LG Köln, Urteil vom 11.07.2018 - 84 O 278/17 - noch nicht veröffentlicht

Anmerkung: Es ist davon auszugehen, dass diese Rechtsprechung auch für andere Testsiegel gilt. So sollten auch die Verwender des Siegels derselben Zeitschrift mit der Überschrift "Topmediziner" unter Angabe eines bestimmten Indikationsbereichs sicherstellen, dass die Fundstelle angegeben wird. 

Ansprechpartner: Christian Koller, Fachanwalt für Medizinrecht und Partner