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Beiträge und Entscheidungen/ Medizinrecht

Abrechnung 2020 - So funktioniert der Corona-Schutzschirm der KV Bayern

Um die Umsatzrückgänge während des Lockdowns ab dem Quartal 1/2020 aufzufangen, wurde durch das „COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz“ über alle Vertragsarztpraxen ein Schutzschirm gespannt. Die einzelnen KVen haben die gesetzgeberischen Vorgaben nun umgesetzt.

Gesetzgeber spannt zwei Schutzschirme

Dabei hat der Gesetzgeber den KVen die Möglichkeit gegeben, nicht nur die Regelvergütung (Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung) zu regeln, sondern auch den Wegfall extrabudgetärer Einnahmen.

Der Ausgleich der extrabudgetären Einnahmen erfolgt gemäß § 87a Absatz 3b SGB V. Danach kann die KV unter anderem bei einem pandemiebedingten Fallzahlrückgang und einer damit einhergehenden Minderung des GKV-Honorars um 10% das Honorar ausgleichen. Die Kassen müssen die Ausgleichszahlungen erstatten.

Hinsichtlich der Regelvergütung sollten die Kassen die Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung zu 100% auszahlen mit der Folge, dass jede Praxis ihre bisherigen Abschlagszahlungen weiterhin in voller Höhe erhalten hat (§ 87b Absatz 2a SGB V). Dies ist jedoch nur dann gerechtfertigt, soweit die einzelne Praxis epidemiebedingt einen existenzbedrohenden Fallzahlrückgang erlitten hat.

Umsetzung durch die KV Bayern

 Die KV Bayern verspricht nun, dass 90% der Einnahmen aus dem Vorjahr ausgezahlt werden.

Um zu ermitteln, wie hoch der pandemiebedingte Fallrückgang war, werden hinsichtlich der extrabudgetären Vergütung die persönlichen Arzt-Patienten-Kontakte mit dem Vorjahresquartal abgeglichen. Anders als in vielen anderen KVen werden dabei telefonische und Video-Kontakte nicht mitgezählt. Diese Unterscheidung leuchtet nicht ein, da der Übergang auf Telefon und Video zur Vermeidung einer weiteren Verbreitung des Virus ja gerade gefordert war. Sie stellt sich aber als Vorteil für den Arzt dar, da sie rechnerisch den Fallrückgang erhöht. Eine weitere Erleichterung für den Arzt ist: diese Berechnung erfolgt automatisch und ohne Antrag.

Hingegen ist ein Antrag des Arztes für den Ausgleich der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung erforderlich. Dabei ist eine Frist von 1 Monat nach Zugang des Honorarbescheides zu beachten. Sodann wird geprüft, ob ein einfacher Fallrückgang vorliegt. Dieser wird anhand der Summe der Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschalen ermittelt. Alternativ wird der Fallwert für das Quartal 1/2020 und 2/2020 mit dem Vorjahresquartal verglichen. Dabei wird das Gesamthonorar durch die Fallzahl aller gesetzlich Versicherten dividiert. Ergibt dies, dass der Fallwert um mehr als 10% abgenommen hat, erfolgt eine Ausgleichszahlung. Darüber hinaus muss der anstellende Arzt versichern, dass der Fallzahl- oder Fallwertrückgang auf die Pandemie und nicht auf andere Faktoren zurückzuführen ist.

Bedeutung für bayerische Vertragsärzte

Für alle bayerischen Vertragsärzte bedeutet dies nun, dass sie nach Erhalt ihres Honorarbescheides für das Quartal 1/2020 zwei (!) Monatsfristen im Auge behalten müssen. Neben der normalen Widerspruchsfrist gegen den Honorarbescheid, muss umgehend geprüft werden, ob sie einen erheblichen Zahlungsrückgang zu verzeichnen haben. Sollte dies der Fall sein, sollte der Fallzahl- oder Fallwertrückgang ermittelt werden und für die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung ein Antrag auf Ausgleich gestellt werden.

 

Ansprechpartner: RA Christian Koller, Partner