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Beiträge und Entscheidungen/ Medizinrecht

Unterlassungsanspruch gegenüber einem Hostprovider, der ein Bewertungsportal für Ärzte betreibt (LG Frankenthal, Urt. v. 18.09.2018 - 6 O 39/18)

Ein anonymer Nutzer hatte einen Arzt nach dem Schulnotenprinzip mit 5,2 bewertet und bei Angaben zur Person des Bewerteten angegeben: „überaus unhöflich und unprofessionell“ und „Ich fühlte mich während der Behandlungszeit immer sehr unwohl, wenn ich einen Termin dort wahrzunehmen hatte. Ich halte ... für einen extrem schlechten Arzt, weil ich fand den Umgang mit mir als Patient eine Katastrophe! Meiner Meinung nach ein ganz furchtbarer Mensch.“

Das Landgericht Frankenthal verurteilte den Hostprovider als mittelbaren Störer, die Veröffentlichung der Bewertung zu unterlassen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Grundsätzlich ist als mittelbarer Störer verpflichtet, wer, ohne unmittelbarer Störer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGHZ 209, 139 Rn. 22 – www.Beklagte.de; GRUR 2016, 104 Rn. 34 „recht§billig“; BGHZ 191, 219 Rn. 21 Blog-Eintrag, mwN). Die Haftung als mittelbarer Störer darf nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setzt deshalb die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als mittelbaren Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist (BGHZ 209, 139 Rn. 22 – www.Beklagte.de; BGHZ 191, 219 Rn. 22 – Blog-Eintrag; BGH, GRUR 2018, 642).

Die Beklagte hat grundsätzlich Äußerungen zu unterlassen, die nicht von Art. 5 GG gedeckt sind:

– Äußerungen, die einen Straftatbestand verwirklichen

– unwahre Tatsachenbehauptungen

– unzulässige Schmähkritik

– Werturteile ohne Tatsachenkern.

Im vorliegenden Fall ist bei der beanstandeten Bewertung von Meinungen und Werturteilen auszugehen. Diese sind zu unterlassen, weil kein belastbarer Tatsachenkern nachgewiesen ist.

Die Noten sind ebenfalls ohne weiteren Kommentar vergeben und enthalten entgegen der Auffassung des Klägers keinen Tatsachengehalt. Insbesondere kann aus der Note 6,0 für die Kategorie Behandlung sowie aus den Noten 5,0 für die Kategorien Aufklärung und Vertrauensverhältnis nicht geschlossen werden, dass die Behandlung oder die Aufklärung fehlerhaft waren oder etwa nicht gesetzlichen Richtlinien entsprochen haben. Hierzu fehlt jeglicher Tatsachenvortrag. Es ist daher ersichtlich, dass es sich bei der Notenvergabe um eine Bewertung handelt. Ein etwaiger Aussagegehalt einer schlechten Note dahingehend, dass ein ärztlicher Behandlungsfehler oder ein Aufklärungsfehler vorliegt, kann in der reinen Notenvergabe daher nicht gesehen werden (BGH GRUR 2016,855 ff).

Meinungen und Bewertungen sind grundsätzlich von der Meinungsfreiheit gedeckt. Diese kann auch die Beklagte als Provider für sich in Anspruch nehmen, da ihre Aufgabe darin besteht, Meinungen und Werturteile zu bündeln und zu verbreiten.

In der geäußerten Meinung muss jedoch zumindest ein Tatsachenkern enthalten sein. Dies ist bei der Bewertung einer ärztlichen Leistung die (Minimal-)Tatsache, dass überhaupt ein Arzt-Patienten Kontakt im Sinne einer Behandlung stattgefunden hat. An der Bewertung nicht stattgefundener Behandlungen besteht kein rechtliches Interesse. Dies ist auch nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt. Liegt der angegriffenen Bewertung kein Behandlungskontakt zu Grunde, überwiegt das von Art. 1, 2 Abs. 1 GG (auch iVm Art. 12 GG) und Art. 8 EMRK gewährleistete Interesse des Klägers am Schutz seiner sozialen Anerkennung und seiner (Berufs) Ehre die von Art. 5 GG und Art. 10 EMRK geschützten Interessen des Bewertenden an der Äußerung der dargestellten Meinung im Portal der Beklagten und der Beklagten an der Kommunikation dieser Meinung. Denn bei Äußerungen die insgesamt als Werturteil anzusehen ist, fällt bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen der Wahrheitsgehalt der tatsächlichen Bestandteile ins Gewicht (BGH, GRUR 2015, 289 – Hochleistungsmagnet; BVerfG, NJW 2012, 1643 Rdnr. 34). Ein berechtigtes Interesse des Bewertenden, eine tatsächlich nicht stattgefundene Behandlung zu bewerten, ist nicht ersichtlich; entsprechendes gilt für das Interesse der Beklagten, eine Bewertung über eine nicht stattgefundene Behandlung zu kommunizieren (BGH, GRUR 2016, 855).

Nachdem hier streitig ist, ob überhaupt eine Behandlung stattgefunden hat, muss grundsätzlich der Kläger beweisen, dass kein Behandlungskontakt vorlag (OLG Dresden, NJW-RR 2018, 675). Da der Beweis negativer Tatsachen besonderen Schwierigkeiten unterliegt, muss die Beklagte im Rahmen der sekundären Darlegungslast Tatsachen vortragen, die der Kläger möglicherweise entkräften kann (Zöller/ Greger, ZPO, 32. Aufl., vor § 284 ZPO, Rnr. 24). Hierbei hat die Beklagte gemäß § 13 Abs. 6 TMG die Anonymität der Nutzer zu gewährleisten.

Zunächst trifft nach ganz herrschender Meinung den Betreiber eines Bewertungsportals keine Pflicht, Beiträge schon vorab auf mögliche Rechtsverletzungen zu prüfen. Der Hostprovider wäre hiermit auch wirtschaftlich und personell überfordert. Der Hostprovider wird erst dann verantwortlich, wenn ein Betroffener ihn auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Nutzer eines Angebotes hinweist (BGHZ 191, 219). Der Betroffene muss den Eintrag beanstanden und die Beanstandung so konkret fassen, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann.

Dies hat der Kläger getan. Der Kläger hat … aufgelistet, warum die Bewertung ihn in seinem Persönlichkeitsrecht sowie seiner beruflichen Integrität trifft. Dies ist für die Kammer auch völlig plausibel, da die Bewertung eine Gesamtnote von 5,2 enthält und die Textbewertung inhaltlich ebenfalls nur negative Meinungen enthält. Die Bewertung ist auch objektiv geeignet, sich auf den Kläger im Wettbewerb gegenüber anderen Ärzten beruflich nachteilig auszuwirken, insbesondere, da er als extrem schlechter Arzt bezeichnet wird. Die Bewertung ist dazu geeignet, dass potentielle Patienten, die sich über Beklagte informieren, anstelle des Klägers einen anderen Kieferorthopäden aufsuchen.

Die Beklagte hat nach Beanstandung das sogenannte Prüfverfahren durchzuführen. Hierbei hat der Plattformbetreiber den Bewertenden auffordern, den angeblichen Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben und Indizien zu übermitteln, z.B. Terminkarten, Zetteleintragungen in Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien. Die Beklagte hat dem Kläger sodann diejenigen Informationen und Unterlagen, eventuell geschwärzt weiterleiten, zu deren Weiterleitung sie ohne Verstoß gegen § 12 Abs. 1 TMG die in der Lage ist (BGH, GRUR 2016, 855).

Dem ist nach Auffassung der Kammer durch die Beklagte nicht Genüge getan. Die Stellungnahme ihres Users zur Beanstandung enthält bis auf die geschwärzte Abschlussbescheinigung keinerlei belastbaren Tatsachenkern. […]

Die Beklagte hat hier ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt. Die Vorlage der Stellungnahme ohne Anknüpfungstatsachen in Kombination mit der geschwärzten Abschlussbescheinigung, die von jedem Patienten mit abgeschlossener Behandlung oder nach Vortrag des Klägervertreters im Termin auch von einem ehemaligen Mitarbeiter stammen kann, ist angesichts einer behaupteten vierjährigen Behandlung als einziges objektivierbares Dokument unzulänglich."


Anmerkung:

Oft werden vor, während oder nach einem Arzthaftungsprozess, unabhängig von dessen Ausgang, negative Arztbewertungen abgegeben, bei denen man sich gelegentlich des Eindrucks nicht erwehren kann, dass dies geschieht, um dem Arzt zu schaden. Die Entscheidung ist zu begrüßen, da Ärzte, die von unzufriedenen Patienten im Internet ohne nachweislichen Grund ("belastbarer Tatsachenkern") schlecht bewertet werden, so eine Möglichkeit haben, die geschäftsschädigenden Bewertungen löschen zu lassen.


Ansprechpartner: Dr. Götz Tacke, Partner

Fundstelle: BeckRS 2018, 22741