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Beiträge und Entscheidungen/ Medizinrecht

Verantwortlichkeit für Abrechnungen einer Berufsausübungsgemeinschaft, BSG, Beschl. v. 28.09.2016

Die grundsätzliche Verantwortlichkeit eines Vertragsarztes für die Richtigkeit seiner Abrechnung entfällt nicht dadurch, dass die Gesellschafter einer Berufsausübungsgemeinschaft die Abrechnung der erbrachten Leistungen auf eines ihrer Mitglieder übertragen haben.

Ansprechpartner: Christian Koller, Partner
Im zu entscheidenden Fall führte eine Praktische Ärztin gemeinsam mit ihrem Ehemann eine Gemeinschaftspraxis. Während der Ehemann wegen Abrechnungsbetruges  zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen die Ärztin ein, da ein Nachweis ihrer Kenntnis von der falschen Abrechnung nicht geführt werden könne. Dennoch verhängte die Kassenärztliche Vereinigung  im Rahmen eines Disziplinarverfahrens gegenüber der Ärzin eine Geldbuße in Höhe von € 3.000.

Die entsprechende Klage und Berufung hiergegen waren erfolglos. Das BSG führte in seiner Begründung seines Nichtannahmebeschlusses aus,  dass die grundsätzliche Verantwortlichkeit des einzelnen Arztes für die Richtigkeit seiner Abrechnung nicht dadurch entfällt, dass die Partner einer BAG die Abrechnung der von ihnen erbrachten Leistungen eines ihrer Mitglieder übertragen haben. Übertragen Gesellschafter die ihnen grundsätzlich persönlich obliegende Aufgabe der Leistungsabrechnung auf einen Partner, haben sie durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sie nach wie vor ihrer Verantwortung im Hinblick auf eine peinlich genaue Abrechnung weiterhin gerecht werden.



Fundstelle: BSG v. 28.09.2016 - B 6 KA 14/16 B = GesR 2016, 779