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Beiträge und Entscheidungen/ Medizinrecht

Vorgaben zur Ermittlung eines rheumatologischen Sonderbedarfs (SG München, Urteil vom 08.12.2016)

In einer aktuellen Entscheidung gibt das Sozialgericht München  ganz konkrete Vorgaben für den Zulassungsausschuss, wie ein Sonderbedarf ermittelt werden muss.

Ein Rheumatologe beantragte beim zuständigen Zulassungsausschuss eine Sonderbedarfszulassung als Facharzt für Innere Medizin mit der Schwerpunktbezeichnung Rheumatologie in einer kleineren Gemeinde in Bayern. Der Zulassungsausschuss führte lediglich eine Befragung der im Planungsbereich niedergelassenen Rheumatologen durch und lehnte sodann den Sonderbedarf ab, da eine der Praxen noch Kapazitäten angegeben hatte.

Diese Bedarfsermittlung war nach Auffassung des Sozialgerichts ungenügend. Das Gericht wies unter anderem darauf hin, dass bei der Praxis, welche noch freie Kapazitäten angegeben hatte, geprüft werden müsse, inwieweit der Arzt 780 Stunden pro Quartal  arbeiten würde (Aufgreifkriterium für Plausibilitätsprüfung). Darüber hinaus hätte man bei dieser Praxis untersuchen müssen, in welchem Umfang dort rheumatologische Leistungen (GOP 13700, 11370 1,346 0,3460 1,32023) erbracht werden.

Bei der Ermittlung eines Sonderbedarfs müsse der Zulassungsausschuss zunächst feststellen, in welchem Umfang von einem Bedarf an den jeweiligen Leistungen auszugehen sei, inwieweit dieser Bedarf durch die bereits erteilten Zulassungen im Planungsbereich und gegebenenfalls in den angrenzenden Planungsbereichen gedeckt werde bzw. inwieweit bei den zugelassenen Vertragsärzten noch Behandlungskapazitäten bestünden. Dabei sei die Befragung der zugelassenen internistischen Rheumatologen wegen der Situation im Planungsbereich nicht ausreichend. Die Ergebnisse dieser Befragung seien durch eine Befragung der Zuweiser und durch eine Auswertung der Abrechnungsdaten der Praxen zu objektivieren. Das Ergebnis dieser Prüfungen und die Beurteilung des Versorgungsbedarf sei sodann durch den Zulassungsausschuss im Bescheid nachvollziehbar darzustellen.

Ansprechpartner: Christian Koller, Partner


Fundstelle: Sozialgericht München, Urteil vom 08.12.2016 - S 21 KA 1080/15
(nicht rechtskräftig)