Menu

Beiträge und Entscheidungen/ Medizinrecht

BSG verbietet die Durchführung ambulanter Operationen im Krankenhaus durch Niedergelassene (BSG, Urteil vom 23.03.2011)

Das Bundessozialgericht beschneidet eine wichtige Kooperation zwischen Krankenhäuser und niedergelassenen Operateuren.
Ansprechpartner: Christian Koller, Partner

Eine Gemeinschaftspraxis, die aus Fachärzten für Anästhesie besteht, betreitb auch ein Operationszentrum, in dem Chirurgen unter Mitwirkung dieser Anästhesisten ambulante Operationen durchführen. Die Anästhesisten hatten sich auf eine solche Kooperation auch mit den am selben Ort vertragsärztlich zugelassenen Chirurgen eingestellt. Diese führten ambulante Operationen jedoch in einem Krankenhaus durch, das bei ihr angestellte Krankenhausärzte als Anästhesisten zur Verfügung stellte. Die Abrechnung der Leistungen erfolgte auf der Grundlage eines Vertrages gemäß § 115b SGB V unmittelbar im Verhältnis zwischen dem Krankenhaus bzw seiner Trägerin und den Krankenkassen.

Die Anästhesisten machten geltend, die Handlungsweise des Krankenhauses sei rechtswidrig, sie habe unzulässigerweise in den Räumen ihres Krankenhauses ambulante Operationen durch Vertragsärzte in Kooperation mit ihren Anästhesisten durchführen lassen; dies sei nicht durch § 115b SGB V iVm dem AOP-Vertrag gedeckt.

Das SG Dortmund hat die Klage abgewiesen: Die Durchführung ambulanter Operationen im Krankenhaus durch vertragsärztlich zugelassene Chirurgen sei weder nach § 115b SGB V noch nach dem AOP-Vertrag verboten. Dieser enthalte keine Beschränkung der Leistungserbringung durch Vertragsärzte. Unter einem "belegärztlich tätigen Vertragsarzt" im Sinne des § 7 Abs 4 Satz 2 AOP-Vertrag sei jeder Vertragsarzt zu verstehen, der im Krankenhaus ambulant operiere. Nach alledem liege kein rechtswidriges Verhalten der Beklagten vor.

Das BSG hob diese Entscheidung nun auf und urteilte am 23.03.2011, dass die Durchführung von ambulanten Operationen in Krankenhäusern durch niedergelassene Ärzte unzulässig sei. Dabei  betonte es, dass was den Krankenhäusern nicht ausdrücklich erlaubt sei, für sie im ambulanten Bereich nicht zulässig sei. Gestützt auf den Paragrafen 115 b dürfen die Kliniken nur in dem Rahmen tätig werden, der ihnen zugewiesen sei. Danach dürften nur angestellte oder fest gebundene Belegärzte operieren. Hingegen seheder zwischen Kassen, Kliniken und KBV geschlossene "AOP-Vertrag" gemäß § 115 b SGB V keine Operationen durch andere niedergelassene Vertragsärzte vor.


Fundstelle: BSG, Urteil vom 23.03.2011 - B 6 KA 11/10 R