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Beiträge und Entscheidungen/ Medizinrecht

Keine Einwendungen der Krankenkasse bei nicht fristgerechter Zahlung von Krankenhausrechnungen (Bay. LSG, Urt. v. 07.02.2012)

Bestimmt eine Pflegesatzvereinbarung (hier: § 15 Pflegesatzvereinbarung 2007), dass die Krankenkassen binnen drei Wochen nach Abrechnung des Krankenhauses zur Zahlung verpflichtet sind und leistet die Kasse trotz Abrechnung nicht, ist einer Zahlungsklage der Klinik stattzugeben ohne dass Einwendungen zur Rechtmäßigkeit der Abrechnung geprüft werden dürfen. 

Ansprechpartner: Christian Koller, Partner
Das Bayerische LSG stützte seine Entscheidung allein auf § 15 Pflegesatzvereinbarung 2007:

Danach muss eine Rechnung des Krankenhauses innerhalb von drei Wochen nach Rechnungseingang überwiesen werden. Beanstandungen rechnerischer oder sachlicher Art sind durch Zahlung nicht ausgeschlossen. Stellt sich im Nachhinein eine unberechtigte Rechnungslegung heraus, storniert das Krankenhaus die ursprüngliche Rechnung, stellt eine neue Rechnung aus und zahlt den zuviel erhaltenen Betrag innerhalb von drei Wochen zurück. 

Das bedeutet: Solange ein Abrechnungsstreit ungeklärt ist, darf das Krankenhaus die Zahlung seiner Abrechnung verlangen.

Das LSG sieht in dieser Regelung auch den Willen des Gesetzgebers bestätigt, der mit der Neufassung des § 275 SGB V klar machte, dass die Liquidität der Krankenhäuser zunächst Vorrang habe.

Fundstelle: Bayerisches LSG, Urt. v. 07.02.2012 - L 5 KR 344/11; veröffentlicht in: ZMGR 2012, 140