Menu

Beiträge und Entscheidungen/ Medizinrecht

Keine Liquidation wahlärztlicher Leistungen durch im Krankenhaus nicht fest angestellte Honorarärzte (BGH vom 16.10.2014 - III ZR 85/14)

Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung festgestellt, dass Operationen, die in einem Krankenhaus durch nicht fest angestellte Honorarärzte durchgeführt werden, von diesen gegenüber (Privat-)Patienten nicht als Wahlleistung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) erbracht und gesondert abgerechnet werden können.


Ansprechpartner: Christian Koller, Partner

Ein niedergelassener Facharzt für Neurochirurgie war zusätzlich in einer Klinik als nicht angestellter Honorararzt tätig. Mit dem Klinikträger bestand eine Kooperationsvereinbarung. Eine Patientin, die er zunächst in seiner Praxis behandelte, operierte er anschließend in der Klinik. Die Patientin erklärte sich mit einer privaten Abrechnung der ärztlichen Leistungen durch den Honorararzt einverstanden und unterzeichnete eine „Vereinbarung über Behandlung gegen Privatrechnung“. Zudem schloss sie mit dem Klinikträger eine Wahlleistungsvereinbarung ab. Die Versicherung der Patientin erstattete den von der Patientin an den Arzt bezahlten Rechnungsbetrag und verklagte sodann den Honorararzt auf Rückzahlung.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs gab der Versicherung Recht und entschied, dass vom Krankenhausträger nicht fest angestellte Honorarärzte, die im Krankenhaus Operationen durchführen, ihre operative Tätigkeit gegenüber (Privat-)Patienten nicht als Wahlleistung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) erbringen und gesondert abrechnen können.

Nach Auffassung des BGH schulde die Patientin weder aus der Wahlleistungsvereinbarung noch aus der "Vereinbarung über Behandlung gegen Privatrechnung" eine gesonderte Vergütung für die erbrachten ärztlichen Leistungen. In der Wahlleistungsvereinbarung sei der Honorararzt weder als Wahlarzt noch als "gewünschter" Stellvertreter des Wahlarztes aufgeführt. Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG erstrecke sich eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen zwar auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären und teilstationären Behandlung berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses (so genannte Wahlarzt- oder Liquidationskette). Honorarärzte wie der beklagte Neurochirurg seien jedoch weder Beamte noch Angestellte des Krankenhauses. Der Honorararzt habe seine ärztlichen Leistungen auch nicht als externer Wahlarzt "auf Veranlassung" eines angestellten oder beamteten Krankenhausarztes mit eigener Liquidationsberechtigung ausgeführt.

Der BGH führte weiter aus, dass die "Vereinbarung über Behandlung gegen Privatrechnung" gemäß § 134 BGB (Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot) nichtig. § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG lege den Kreis der liquidationsberechtigten Wahlärzte abschließend fest. Es handle sich um eine dem Schutz des Privatpatienten dienende zwingende preisrechtliche Norm. Hiervon könne auch nicht im Wege einer unmittelbar zwischen dem behandelnden (nicht liquidationsberechtigten) Honorararzt und dem Patienten zustande gekommenen individuellen Vergütungsabrede abgewichen werden.

Anmerkung:

Die Tätigkeit des Honorararztes ist sehr umstritten. Erst in den letzten Monaten wurden zahlreiche sozialgerichtliche Entscheidungen getroffen, die die honorarärztliche Tätigkeit zwingend als Angestelltentätigkeit qualifizierten. Der BGH liefert nun ein weiteres Argument für die Kliniken mit ihren Honorarärzten einen Anstellungsvertrag zu schließen. 


Fundstelle:

BGH vom 16.10.2014 - III ZR 85/14