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Beiträge und Entscheidungen/ Medizinrecht

Keine nebenvertragliche Verwahrungspflicht für Hörgeräte (AG Garmisch-Partenkirchen vom 07.02.2012)

Soweit neben dem üblichen Krankenhausaufnahmevertrag kein weiterer besonderer Verwahrungsvertrag zwischen dem Patient und dem Krankenhaus geschlossen wurde, bestehen nach zutreffender Auffassung des Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen keine gesonderten Verwahrungspflichten für den Klinikträger.

Ansprechpartner: Christian Koller, Partner
Die Klägerin, welche unter Betreuung stand, wurde in ein Krankenhaus eingeliefert. Der Betreuer nahm ein Hörgerät mit und beließ das andere Hörgerät bei der Klägerin, wobei er die Stationsschwestern bat, hierauf aufzupassen. Als die Klägerin entlassen wurde, war das Hörgerät verschwunden.

Die Klage auf Schadensersatz lehnte das Gericht ab. Der Verwahrungs- und Sicherungspflicht für Wertgegenstände kann der Krankenhausträger durch die zur Verfügungsstellung von Schließfächern Rechnung tragen. Zwar handelt es sich bei einem Hörgerät in diesem Sinne nicht um einen Wertgegenstand. Für persönliche Gegenstände wie Brillen, Hörgeräte und Prothesen kann aber eine nebenvertragliche Pflicht zur Verwahrung nicht ausgedehnt werden. Diese Gegenstände werden üblicherweise von ihren Trägern auf Grund eigener Entscheidung verwendet und unterliegen nicht der Verfügungsgewalt des Krankenhausträgers.

Etwas anderes kann auch dann nicht gelten, wenn der Patient selbst nicht in der Lage ist, für die Sicherheit dieser Gegenstände Rechnung zu tragen. Es obliegt in diesen Fällen der eigenen Entscheidung des Patienten bzw. der von ihm bevollmächtigten Person, darüber zu entscheiden, ob die Gegenstände beim Patienten belassen werden oder nicht.

Im vorliegenden Fall konnte das Gericht auch keinen Anspruch aus einem gesonderten Verwahrungsvertrag erkennen. Zwar müsste sich das beklagte Krankenhaus eine evtl. Zusage seiner Stationsschwestern gemäß § 278 Abs. 1 BGB zurechnen lassen. Die Zurechnung bezieht sich aber nur auf ein Verschulden, und nicht etwa auf das Eingehen vertraglicher Verpflichtungen. Nachdem ohnehin nur von einer unentgeltlichen Verwahrung ausgegangen werden könnte, würde sich die Haftung - zunächst der Stationsschwestern - ohnehin nur auf den Maßstab der Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten beschränken. Für eine entsprechende Sorgfaltsverletzung hatte die geschädigte Partei jedoch nicht vorgetragen.

Vertreter des Krankenhauses: RA Christian Koller, Fachanwalt für Medizinrecht



Fundstelle: AG Garmisch-Partenkirchen, Urteil vom 07.02.2012 - 7 C 771/11 (n.v.)