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Beiträge und Entscheidungen/ Medizinrecht

"Kostenloser Fahrdienst durch Gesundheitsanbieter nur bedingt zulässig (BGH, Urteil vom 12.02.2015)"

Kliniken dürfen keinen kostenlosen Fahrdienst anbieten. Anderes gilt nur, wenn ein solcher Service bei gleichartigen Kliniken üblich ist. Die Entscheidung dürfte auch auf niedergelassene Ärzte übertragbar sein.


Ansprechpartner: Christian Koller, Partner
Eine Augenklinik bot ihren Kunden einen Fahrdienst an. Dabei wurden die Patienten zu ihren Klinik-Terminen abgeholt und nach der Diagnose oder Operation wieder nach Hause gefahren.

Gegen diesen Patientenservice wehrte sich ein niedergelassener Arzt und bekam letztlich vor dem Bundesgerichtshof grundsätzlich Recht. Nach Auffassung des BGH stellt der Fahrdienst eine Werbegabe im Sinne des § 7 Heilmittelwerbegesetz dar. Derartige Werbegaben seien jedoch verboten. Es bestünde die Gefahr, dass sich Patienten nicht wegen der Qualität der Behandlung, sondern wegen des Fahrdienstes für die anbietende Klinik entscheiden.

Der BGH schränkte jedoch ein, dass das Heilmittelwerbegesetz Werbegaben erlaube, die "in handelsüblichen Nebenleistungen bestehen". Damit wäre der Fahrdienst dann zulässig, wenn auch andere Kliniken eine solche Serviceleistung anbieten würden.

Die Entscheidung, die nicht nur für Kliniken gilt, sondern auch auf niedergelassene Ärzte übertragbar ist, überzeugt nicht. Fahrdienste kommen vor allem Patienten in ländlichen Gebieten zugute, da es dort an lokalen Alternativen mangelt und der Patient weite Wege in Kauf nehmen muss. Darauf kommt es dem BGH aber nicht an. Das Kriterium der Handelsüblichkeit geht dabei an den schützenswerten Interessen des Patienten vorbei.


Fundstelle: BGH v. 12.02.2015 - I ZR 213/13