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Beiträge und Entscheidungen/ Medizinrecht

Neuregelung der Krankenhausabrechnungsprüfung

Zum 01.08.2013 tritt das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung in Kraft. Es enthält zahlreiche Neuregelungen für die Krankenhausabrechnung.

Ansprechpartner: Christian Koller, Partner
Zur Reduzierung des Aufwandes bei der Prüfung von Krankenhausabrechnungen sind folgende Maßnahmen vorgesehen:
1. Gemäß § 17c Abs. 4b Satz 3 KHG ist der Schlichtungsausschuss zwingend anzurufen, wenn die Vergütungsstreitigkeit maximal € 2.000,00 beträgt. Erst nach Durchführung des Schlichtungsverfahrens kann Klage zum Sozialgericht erhoben werden. Diese Regelung dient nach dem Willen des Gesetzgebers der Entlastung der Sozialgerichte, da davon auszugehen ist, dass im Schlichtungsverfahren ein großer Teil solcher Streitigkeiten außergerichtlich beigelegtwerden kann. Dies gilt für alle Verfahren, die ab dem 01.08.2013 noch nicht beim Sozialgericht anhängig sind.
2. Die Stichprobenprüfung entfällt. Die Abrechnungsprüfung gemäß § 275 Avs. 1c SGB V wird aufgewertet, in dem nun zukünftig der Schlichtungsausschuss auf Landesebene angerufen werden kann. 
3. Des weiteren soll eine modellhafte Erprobung der Auffälligkeitsprüfung durchgeführt werden. Hierzu werden die Deutsche Krankenhausgesellschaft sowie der GKV-Spitzenverband mit der Entwicklung und modellhaften Erprobung auf Basis statistischer Daten beauftragt.

Fundstelle: BT-Drs. 17/13079, 17/13947