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Beiträge und Entscheidungen/ Medizinrecht

Wer ist richtiger Beklagter bei der Abrechnungen ärztlicher Wahlleistungen? (BGH, Urteil vom 14.01.2016 - III ZR 107/15)

1. Sowohl beim totalen Krankenhausvertrag mit Arztzusatzvertrag als auch beim gespaltenen Arzt-Krankenhaus-Vertrag ist es eine Frage der Vertragsgestaltung im Einzelfall, ob der gesonderte Behandlungsvertrag, der zwischen dem Patienten und dem Wahlarzt geschlossen werden soll, bereits Gegenstand der zwischen dem Krankenhaus und dem Patienten abgeschlossenen Wahlleistungsvereinbarung ist (Krankenhaus als Stellvertreter des Wahlarztes), oder ob es hierzu einer weiteren Abrede zwischen dem Arzt und dem Patienten bedarf, die auch durch konkludentes Verhalten zustande kommen kann (Fortführung des Senatsurteils vom 19. Februar 1998 - III ZR 169/97, BGHZ 138, 91).

2. Steht dem behandelnden Wahlarzt kein Liquidationsrecht zu und übt das Krankenhaus das Liquidationsrecht bei wahlärztlichen Leistungen selbst aus, ist ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) wegen überhöhter Rechnungsstellung grundsätzlich gegenüber dem Krankenhausträger geltend zu machen.
(amtliche Leitsätze)

Ansprechpartner: Christian Koller, Partner

Der Entscheidung des BGH lag eine Klage einer Privaten Krankenversicherung gegen einen Chefarzt einer Universitätsklinik aus abgetretenen Recht zugrunde. Die Patientin und Versicherungsnehmerin der klagenden Versicherung hatte eine Wahlleistungsvereinbarung geschlossen. Das Klinikum liquidierte über einen Abrechnungsservice die vom beklagten Chefarzt erbrachte wahlärztliche Leistung. Die Zahlung sollte auf ein Konto der Klinik erfolgen. Später machte die Versicherung geltend, dass die Rechnung über die wahlärztliche Leistung überhöht sei und nahm nicht die Universitätsklinik, sondern den Chefarzt persönlich in Anspruch. Dieser verteidigte sich damit, dass er nicht passivlegitimiert sei, da er nicht liquidationsberechtigt sei und weder von der Versicherung noch von der Patientin Zahlungen für die Behandlung erhalten habe. Vertragspartner der Versicherungsnehmerin sei ausschließlich das Klinikum.

In der sehr ausführlichen und dogmatisch schön aufbereiteten Entscheidung gab der BGH dem Chefarzt recht. Zwar wurde im konkreten Fall eine Wahlleistungsvereinbarung in der Form eines gespaltenen Arzt-Krankenhaus-Vertrages geschlossen. Aufgrund der dienstrechtlichen Vertragslage und der Tatsache, dass dem Chefarzt kein Privatliquidationsrecht eingeräumt worden sei, haben jedoch der Patient bzw. die klagende Krankenversicherung keinen direkten vertraglichen Anspruch über dem Chefarzt.


Fundstelle: BGH, Urteil vom 14.01.2016 - III ZR 107/15 = ZMGR 2016, 123 mit kritischer Anmerkung von Thiemicke