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Beiträge und Entscheidungen/ Medizinrecht

Das Anti-Korruptionsgesetz

Am 04.06.2016 ist das Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen (Anti-Korruptionsgesetz) in Kraft getreten. Das Gesetz stellt insbesondere die Bestechung niedergelassener Ärzte unter Strafe. Hingegen dürften Apotheker, zumindest was die Annahme von Rabatten beim Bezug von Arzneimitteln angeht, straffrei bleiben. 

Gemäß § 299a StGB macht sich ein Arzt nun strafbar, wenn er bspw. für die Zuweisung von Patienten oder Verordnung bestimmter Präparate für sich oder einen Dritten als Gegenleistung einen Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt und damit einen anderen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzugt. Spiegelbildlich dazu ist gemäß § 299b StGB das entsprechende Anbieten, Versprechen oder Gewähren derartiger Vorteile strafbar.

Das Gesetz schafft damit inhaltlich keine neuen Verbotstatbestände, sondern sanktioniert dasjenige Verhalten zusätzlich mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe, welches bislang u.a. nach den ärztlichen Berufsordnungen, den wettbewerbsrechtlichen Gesetzen wie dem Heilmittelwerbegesetz oder dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sowie dem SGB V verboten war. Dabei ist nicht jeder Verstoß gegen diese Vorschriften automatisch strafbar. Voraussetzung ist vielmehr das Vorliegen einer sog. Unrechtsvereinbarung. Der Täter muss den Vorteil als Gegenleistung für eine zumindest intendierte Bevorzugung im Wettbewerb fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Nicht ausreichend ist z.B. das bloße Annehmen eines Vorteils. So sind beispielsweise umsatzbezogene Gewinnbeteiligungen, Provisionen oder andere Vorteile für die Abgabe bestimmter Präparate strafbar. Insofern liegt eine Unrechtsvereinbarung vor. Hingegen entfällt eine Strafbarkeit, wenn Rabatte angenommen und an den Patienten oder Kostenträger weitergereicht werden (z.B. verbilligter Einkauf von Impfstoffen).

Aber auch Kooperationen können nun im Visier der Staatsanwaltschaften stehen. Teilen sich z.B. zwei Ärzte den Gewinn zur Hälfte, wobei sich die Tätigkeit des einen Partners ausschließlich oder überwiegend in der Zuweisung der Patienten erschöpft, so steht eine unzulässige Zuweisung gegen Entgelt im Raum.

§ 299a und § 299b StGB sehen eine Geldstrafe oder eine Freistrafe von bis zu 3 Jahren vor. In besonders schweren Fällen kann eine Freistrafe von bis zu 5 Jahren ausgesprochen werden. 

Ansprechpartner: Christian Koller, Partner