Menu

Beiträge und Entscheidungen/ Medizinrecht

Postmortale Schweigepflicht des Arztes (OLG München, Beschluss vom 19.09.2011)

Ein Patient, der durch einen Behandlungsfehler von Ärzten gesundheitlich beeinträchtigt wurde, hat in der Regel ein Interesse daran, dass Schadensersatzansprüche ausgeglichen werden und nicht zu Lasten der Solidargemeinschaft der Versicherten gehen.

Im vorliegenden Fall hatte sich ein Arzt, der zu seiner Behandlung einer Patientin vernommen werden sollte, auf sein Zeugnisverweigerungsrecht (§ 387 Abs. 2 ZPO) berufen. Die Patientin war zu Lebzeiten alkoholkrank. Der Arzt ging nun davon aus, dass der Patientin dies mutmaßlich peinlich gewesen wäre. Dem widersprach das OLG München. Zum einen war die Alkoholkrankheit im konkreten Fall bekannt. Zum anderen ist davon auszugehen, dass ein Patient, der durch einen Behandlungsfehler geschädigt wird, ein Interesse daran habe, dass seine Ansprüche durch die Berufshaftpflichtversicherung des schädigenden Arztes ausgeglichen werden und nicht zu Lasten der Solidargemeinschaft der Versicherten gehen.

Ansprechpartner: Christian Koller, Partner
Fundstelle: OLG München, Beschluss vom 19.09.2011 - 1 W 1320/11 = PraxisReport extra 2012, 59